Aktualisierung von Registrierungsdossiers: Neue Durchführungs-Verordnung legt verbindliche Fristen fest

Auf der CARACAL-Sitzung Anfang Juli in Brüssel haben die Teilnehmer einen Entwurf für eine Durchführungs-Verordnung bezüglich Artikel 22, REACH-Verordnung vorgelegt. Der Artikel regelt die Aktualisierung von Registrierungsdossiers. Danach muss der Registrant unverzüglich und aus eigener Initiative seine Registrierung aktualisieren und dies der ECHA melden, wenn er bezüglich des Stoffs neue Erkenntnisse hat, etwa wenn sich seine Zusammensetzung ändert oder die Risiken, die vom Stoff ausgehen, anders zu bewerten sind. In welchen Fällen das Dossier konkret aktualisiert werden muss, beschreibt die REACH-Verordnung in Artikel 1, Punkte a-i.

Regelmäßige Überprüfungen in der Vergangenheit haben jedoch gezeigt, dass viele Dossiers veraltet und häufig auch fehlerhaft sind. Einzelne EU-Länder und Branchenverbände fordern deshalb schon seit längerem eine EU-Durchführungs-Verordnung, die bezüglich der Aktualisierungspflicht konkrete Vorgaben macht. Der Begriff „unverzüglich“ lasse, so der Vorwurf, zu viel Interpretationsspielraum.

Auf ihrem Treffen in Brüssel haben die Teilnehmer den Registranten nun konkrete Fristen für eine Aktualisierung gesetzt. Die Fristen sind von Fall zu Fall (Änderung Status/Identität, Stoffzusammensetzung, Stoffmenge, Risiken, etc.) unterschiedlich und reichen von einem bis zu sechs Monaten.
Ein weiterer Punkt betrifft die Aktualisierung von Stoffsicherheitsbewertung und Stoffsicherheitsbericht. Sind aufgrund einer Änderung beide auf den neuesten Stand zu bringen, muss der Registrant nur eine kombinierte Aktualisierung einreichen – und zwar innerhalb von sechs Monaten.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Registrierung eines Stoffes? Kontaktieren Sie uns gerne unter reach@kft.de.

Share This Post

Post Navigation