Anhang VIII der CLP-Verordnung: EU-Staaten stimmen einem Aufschub der Meldefrist bei Gemischen zu

Auf der CARACAL-Sitzung im September haben die EU-Staaten dem Verordnungsentwurf der EU-Kommission zugestimmt. Demnach wird die Meldefrist für Gemische, die von Verbrauchern verwendet werden, vom 1. Januar 2020 um ein Jahr auf den 1. Januar 2021 verschoben. Damit kommen die Länder dem Wunsch von Verbänden und Unternehmen nach, die für Importeure und/oder nachgeschaltete Anwender einen Aufschub um ein Jahr gefordert hatten. Wir hatten darüber in der Meldung „Verordnungsentwurf der EU zu Anhang VIII der CLP-Verordnung: Meldefrist für Gemische wird verschoben“ berichtet.

Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen gemäß Artikel 45 und Anhang VIII der CLP-Verordnung (EU-Verordnung 2017/542) Informationen über gefährliche Gemische melden. Es sind dies Angaben zur chemischen Zusammensetzung dieser Gemische, über die Stoffidentität, deren Konzentration sowie Angaben zur Toxikologie und Produktkategorie.

Diese Daten sind der ECHA in einem einheitlichen Format zu übermitteln. Somit stehen den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie den angebundenen Giftnotrufzentralen einheitliche Informationen zur Verfügung. Nur so lässt sich sicherstellen, dass Mediziner im Notfall dort schnell reagieren und lebensrettende Maßnahmen einleiten können.

Die EU-Kommission soll den Rechtsakt nun zügig umsetzen, und die Verordnung soll noch in diesem Jahr In Kraft treten.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da unter clp-info@kft.de

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