Biozidprodukteverordnung – sind Sie gewappnet?

Am 1. September 2015 ist Stichtag. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Biozidprodukte vermarktet werden, deren aktive Stoffe sowie deren Hersteller oder Importeure in der Artikel-95-Liste aufgeführt sind. Dies gilt auch für Biozidprodukte, die als Vorläufersubstanz zur in situ Herstellung eines Biozidwirkstoffs vermarktet werden.

Was Sie als Betroffener sicherstellen sollten:

  • Sprechen Sie mit allen Verantwortlichen der Lieferkette und klären Sie, wer in der Liste aufzuführen ist.
  • Beginnen Sie frühzeitig mit den Planungen, denn die Verhandlungen über eine gemeinsame Datennutzung nehmen Zeit in Anspruch.
  • Reichen Sie die Unterlagen rechtzeitig ein, damit die ECHA-Verantwortlichen den Antrag fristgerecht bis zum 1. September prüfen können.
  • Planen Sie ausreichend Zeitpuffer ein für den Fall, dass die ECHA zusätzliche Daten benötigt.

Nutzen Sie beispielsweise den von der ECHA bereitgestellten Leitfaden.
Darüber hinaus stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

Share This Post

Post Navigation