Bisphenol A neu bewertet
Das Registrierungsdossier von Bisphenol A wurde im Dezember 2014 aktualisiert. Dort sind fortan nur noch Verwendungen der Substanz als Polymer beschrieben. Ihr Einsatz als Additiv in Thermopapier, PVC-Kunststoffen und Bremsflüssigkeiten ist dagegen nicht mehr erfasst. Nachgeschaltete Anwender haben nun zu prüfen, ob ihre Verwendung noch vom aktualisierten Registrierungsdossier abgedeckt ist. Wenn nicht, müssen sie dies der ECHA melden – und zwar bis spätestens sechs Monate nach Erhalt des aktualisierten Sicherheitsdatenblattes; ferner müssen sie innerhalb eines Jahres einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen.
Aus Bisphenol A werden Polycarbonate und Epoxidharze hergestellt, beides Grundstoffe bei der Produktion von Plastikflaschen und Beschichtungen von Dosen. Außerdem wird es als Entwickler in Thermopapier verwendet.
Bisphenol A ist bereits seit längerem im Anhang VI der CLP-Verordnung als hautreizend, augenschädigend und atemwegsreizend eingestuft, seit März vergangenen Jahres darüber hinaus als reproduktionstoxisch Kategorie 1B. Damit gilt Bisphenol A nach Art. 57c) der REACH-Verordnung als besonders besorgniserregender Stoff (SVHC – Substance of very high concern).
Die EU Kommission hat Bisphenol A inzwischen auf die Beobachtungsliste („watch list“) nach Art. 8b der Wasserrahmenrichtlinie gesetzt. Diese Liste enthält maximal zehn Stoffe; sie wird alle vier Jahre überarbeitet und aktualisiert. Ziel ist es, diese Schadstoffe in Gewässern zu identifizieren und deren Vorkommen möglichst fIächendeckend zu überwachen.
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