CLP-Verordnungen: EU möchte Vorgaben für Meldefrist an Giftnotrufzentralen bei Mischungen in Mischungen ändern

Die EU plant, die Meldepflicht bei Farben, Erdölprodukten sowie bei Baustoffen wie Gips-, Zement- und Betonprodukten, sogenannten MIM-Produkten (Mischungen in Mischungen), zu erleichtern. Unternehmen der betroffenen Branchen hatten die Durchführbarkeit moniert und ein vereinfachtes Regelwerk für besagte Produkte gefordert. Diesen Forderungen möchte die EU-Kommission nach Prüfung des Sachverhalts nun nachkommen.

Konkret geht es um zwei Änderungen. Zum einen sollen sogenannte “Point-of-Sale-Farben“, also Farben, die direkt am Verkaufspunkt (z.B. in einem Baumarkt) gemischt werden, als Sonderfall behandelt und entsprechend soll in Artikel 25, der CLP-Verordnung Paragraf 8 ergänzt werden. Tatsächlich sind die Anforderungen an Farben sehr individuell, und es gibt unzählige Farbmischungen. Statt für jede dieser Mischungen einen eigenen Rezepturidentifikator (Unique Formula Indicator, UFI) zu fordern, soll es künftig ausreichen, die UFIs der einzelnen Farbkomponenten in der Reihenfolge ihrer jeweiligen Konzentration auf dem Etikett anzugeben – gemäß den Vorgaben in Anhang VIII, Teil A, Abschnitt 5.

Zum anderen sollen in Anhang VIII, Teil B, die Abschnitte 3.5 bis 3.8 ergänzt werden. Damit soll die Meldung von Erdölprodukten sowie von Baustoffen wie Gips-, Zement- und Betonprodukten erleichtert werden, deren Bestandteile in der Konzentration naturgemäß stark schwanken. Hier behilft man sich mit dem Modell austauschbarer Gruppen von Gemisch-Komponenten (interchangeable component groups). Es muss also künftig nicht mehr jede individuelle Gemisch-Konzentration für sich betrachtet werden, sondern diese können in Gemischgruppen zusammengefasst werden, sofern deren technische Funktion dieselbe ist, die Einstufung der Gemisch-Bestandteile hinsichtlich Gesundheits- und physikalischer Gefahren (Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und Gefahrenhinweise) sowie deren toxikologische Profile gleich sind.

Erst Ende Oktober 2019 hatte die EU die EU-Verordnung 2020/11 veröffentlicht und Anhang VIII der CLP-Verordnung geändert. Damit gewährte die EU-Unternehmen einen Meldefristaufschub für gefährliche Gemische zur Verwendung durch Verbraucher.

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