ECHA-Beschwerdekammer trifft wegweisende Entscheidung bezüglich gemeinsamer REACH-Datennutzung

Die ECHA-Beschwerdekammer (Board of Appeal, BoA) hat am 15. April 2019 den Einspruch eines Konsortiums von Farbstoffherstellern (REACH & Colors) zurückgewiesen und damit einer Gruppe von Farbstoffimporteuren Recht gegeben, die sich mit den Herstellern seit Jahren um eine faire gemeinsame Nutzung von Stoff- und Studiendaten streiten. Im konkreten Fall ging es um die Rechtssache A-010-2017 und um einen fairen Zugang zu Stoffdaten des Textilfarbstoffs „Acid Orange 7“ (CAS No 633-96-5).

Ihr Urteil begründen die BoA-Mitglieder mit Artikel 30 der REACH-Verordnung. Dort heißt es: „Der/die Teilnehmer und der Eigentümer bemühen sich nach Kräften, zu gewährleisten, dass die Kosten für die gemeinsame Nutzung der Informationen in gerechter, transparenter und nicht-diskriminierender Weise festgelegt werden.“ Die Beschwerdekammer hat den Farbstoffimporteuren im Hin und Her um die Stoffdaten eine solche Haltung attestiert, den Farbstoffherstellern dagegen nicht.

Ralf Knauf vom Beratungsunternehmen Centro Reach, der die Farbstoffimporteure gemeinsam mit Rechtsanwalt Claudio Mereu von Fieldfisher Brüssel in der Sache vertreten hat, lobte das Urteil. Es könnte richtungsweisend für ähnlich gelagerte Fälle sein, sagte er in einem Gespräch mit der Informationsplattorm ChemicalWatch.

Das Urteil steht am Ende eines langen Disputs, dessen Anfänge bis ins Jahr 2008 zurückreichen. Auf der einen Seite standen 14 kleine bis mittelgroße Farbstoffimporteure, die sich zur Dye Staff Cooperation Group (DSCG) zusammenschlossen; auf der anderen Seite die Farbstoffhersteller, vertreten durch das Konsortium REACH & Colours. DSCG nahm im Jahr 2012 Kontakt zu den Herstellern auf, um über eine gemeinsame Nutzung der im Besitz der Hersteller befindlichen Daten zu verhandeln. Fünf Jahre später brachen die DSGC-Unternehmen die Verhandlungen ab und wandten sich enttäuscht an die ECHA. Ihr Vorwurf: Die Hersteller würden zum einen weder Titel noch Autoren der Studien herausgeben und zum anderen unangemessen hohe Verwaltungs- und Nutzungsgebühren fordern.

Im Juli 2017 gab die ECHA den klagenden Importeuren recht. Diese ECHA-Entscheidung fochten daraufhin die Hersteller unter der Regie von REACH & Colours Ungarn, des federführenden Registranten von Acid Orange 7, an. Ohne Erfolg.

Zum Hintergrund:

Immer wieder entzünden sich Streitereien, wenn es um die gemeinsame Nutzung von Daten im Zuge der Stoffregistrierung geht. Die Dispute um Daten gehen auf die Vorgaben der REACH-Verordnung zurück. Auf den Punkt gebracht lautet die Forderung: „No data, no market“. Damit ergeben sich zwangsläufig Interessenskonflikte zwischen den Inhabern von Daten, die seinerzeit Toxizitätsstudien teuer in Auftrag gegeben haben und kleineren Unternehmen, die sich über einen Letter of Access Zugang zu diesen Daten erkaufen müssen.

Artikel 27 der REACH-Verordnung gibt vor, wie eine gemeinsame Nutzung vorhandener Daten im Fall registrierter Stoffe zu erfolgen hat. Allerdings bleibt immer Interpretationsspielraum. Auch deshalb wird das Urteil als wegweisend gesehen.

Wir unterstützen Unternehmen seit Jahren beim Registrieren von Substanzen im Rahmen von SIEF. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gerne an unter reach@kft.de.

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