ECHA gibt Meldefrist für SVHC in Erzeugnissen bekannt

Unternehmen, die Erzeugnisse mit besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) herstellen, importieren oder verkaufen, müssen dies bis Ende 2020 der ECHA gemeldet haben. Die dafür nötige Datenbank will die ECHA bis Ende 2019 einrichten, hieß es in einer entsprechenden Presseerklärung.

Ziel und Zweck der Datenbank ist es:

  • die Abfallbehandlungs- und Recyclingunternehmen dabei zu unterstützen, Rohstoffe aus Altprodukten möglichst schadstofffrei wiederzugewinnen.
  • den Verbrauchern als Informationsgrundlage zu dienen. Denkbar wäre beispielsweise, die in der Daten-bank gespeicherten Informationen App-Nutzern zur Verfügung zu stellen. Über ein entsprechendes Projekt des Umweltbundesamtes hatten wir im vergangenen Jahr berichtet.
  • die betroffenen Unternehmen dazu zu bringen, die SVHC möglichst rasch durch Alternativstoffe zu er-setzen.

Nach Artikel 7 (2) der REACH-Verordnung sind Unternehmen verpflichtet, der ECHA Erzeugnisse zu melden, wenn diese SVHC in einer Menge von insgesamt mehr als einer Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur enthalten – und zwar in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent. Und nach Artikel 33 Absatz 2 sollen sie Verbrauchern innerhalb von 45 Tagen antworten, falls diese Auskünfte über entsprechende Erzeugnisse wünschen. Dies gilt, sofern die Konzentration des kritischen Stoffes im Erzeugnis 0,1 Massenprozent übersteigt.

Im Rahmen des EU-Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft hat der EU-Ministerrat in seinem Treffen am 25. Juni die EU-Kommission und die ECHA dazu aufgefordert, spätestens bis 2030 Maßnahmen zu etablieren, die eine lückenlose Verfolgbarkeit der Schadstoffe entlang der gesamten Lieferkette ermöglichen (s. Punkt 16 des Dokuments).

Erst jüngst hatte das EU-Parlament einer Ergänzung von Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie zugestimmt. Genau wie die REACH-VO fordert auch der neuformulierte Artikel 9 Hersteller und Importeure dazu auf, der ECHA alle besonders besorgniserregenden Stoffe, die in ihren Artikeln enthalten sind, zu melden (siehe Blogmeldung „EU ergänzt Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie“).

Mit unserer Unterstützung halten Sie alle gesetzlichen Vorgaben im Umgang mit gesundheitlich bedenklichen Stoffen ein. Wir sind für Sie da unter reach@kft.de.

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