ECHA: Unternehmen müssen zu Beginn des CoRAP-Stoffbewertungsprozesses ihre Registrierungsdossiers aktualisieren
Die ECHA verschärft den Druck auf Unternehmen, Artikel 22 Absatz 1 der REACH-Verordnung zu erfüllen und Registrierungsdossiers „unverzüglich anhand der einschlägigen neuen Informationen zu aktualisieren und diese der Agentur zu übermitteln“. Diese Verschärfung macht die ECHA im Zuge des Stoffbewertungsprozesses geltend.
So verlangt die ECHA von Unternehmen, die von der Aktualisierung der CoRAP-Liste betroffen sind, die Dossiers der entsprechenden Stoffe umgehend zu aktualisieren. Dann haben die bewertenden zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats noch die Möglichkeit, diese Informationen in ihre 12-monatigen Bewertung (Schritt eins des Stoffbewertungsprozesses) mit einfließen zu lassen. Haben die Behörden erst einmal einen Entscheidungsentwurf erstellt, werden Aktualisierungen nicht mehr berücksichtigt – und dies gilt gemäß ECHA-Pressemeldung ab dem 14. April.
Sollte ein Registrant erst nach Erhalt eines Entscheidungsentwurfs neue Erkenntnisse über besagten Stoff gewinnen, kann er diese als Kommentare dem Entscheidungsentwurf beifügen. Laut Pressemeldung berücksichtigen die Behörden die Kommentare und ergänzen den Entscheidungsentwurf falls erforderlich.
Bewertet werden Stoffe, die auf der CoRAP-Liste stehen und von denen möglicherweise ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht. Die Liste wurde erst kürzlich von der ECHA aktualisiert. Die Bewertung läuft nach folgendem Schema ab:
- Schritt 1: Die zuständigen nationalen Behörden bewerten den Stoff. Das Ergebnis kann eine Schlussfolgerung – dann reichen die vorliegenden Informationen, um Bedenken auszuräumen – oder eine Entscheidung sein, dass weitere Informationen nötig sind.
- Schritt 2: Dieser Entscheidungsentwurf wird an die Registranten des Stoffes geschickt.
- Schritt 3: Die Registranten müssen die angeforderten Informationen fristgerecht einreichen.
- Schritt 4: Diese Informationen werden bewertet. Entweder wird der Stoff dann neu eingestuft, in der Anwendung beschränkt, eventuell sogar verboten oder es werden noch weitere Informationen benötigt. Ist dies der Fall, wird ein zweiter Entscheidungsentwurf nötig und die Entscheidungsfindung wird wiederholt.
Legen Unternehmen die angeforderten Informationen nicht vor, drohen nationale Durchsetzungsmaßnahmen und/oder regulatorische Risikomanagementmaßnahmen.
Mehr Informationen rund um die Stoffbewertung und wie sich Registranten bestmöglich einbringen können, erfahren Sie im aktualisierten Leitfaden „Registrant’s guide – How to act in substance evaluation“, den die ECHA im April veröffentlicht hat.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Registrierung eines Stoffes? Kontaktieren Sie uns gerne unter reach@kft.de.