ECHA veröffentlicht erste offizielle Artikel-95-Liste

Diese Liste ist ein wesentlicher Bestandteil des Artikels 95 Abs. 2 der Biozidprodukte-Verordnung. In der Liste sind Wirkstoffe dokumentiert und bestimmten Produkttypen zugeordnet. Darüber hinaus enthält sie die Namen der Wirkstoffproduzenten sowie der Hersteller von Produkten, die solche Wirkstoffe enthalten.

Die neue Biozidprodukte-Verordnung gilt seit dem 1. September 2013. Sie schreibt vor, dass Firmen, die Wirkstoffe in Verkehr bringen – als Reinsubstanz oder in Produkten –  ein Wirkstoffdossier oder eine Zugangsbescheinigung bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA einreichen müssen. Im Gegenzug werden sie dann in die Artikel-95-Liste aufgenommen.

Ab 1. September 2015 dürfen Biozidprodukte nur dann vermarktet werden, wenn der Hersteller oder Importeur das Produkt mit dem entsprechenden Wirkstoff für die Artikel 95-Liste gemeldet hat und folglich gelistet ist. Ausgenommen von dieser Regelung sind Lagerbestände des Produkts. Diese können noch bis zum 1. September 2016 verwendet werden.

Sollten Sie Biozidprodukte oder aktive Wirkstoffe herstellen oder importieren und sind noch nicht in der Liste aufgenommen, sprechen Sie bitte Daniela Krimm (daniela.krimm@kft.de) an. Sie steht Ihnen gerne beratend zur Seite.

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