Kosmetische Produkte weltweit

Die EU-Kosmetik-Verordnung 1223/2009 fordert sowohl Hersteller, als auch Händler dazu auf, kosmetische Produkte sicher auf den Markt zu bringen. Als verantwortliche Person sind Sie dafür zuständig, das kosmetische Mittel vor dem Inverkehrbringen einer umfassenden Sicherheitsbewertung zu unterziehen. Im Fokus stehen hierbei die menschliche Gesundheit und die Unbedenklichkeit von kosmetischen Mitteln.

Um den definierten Angaben der EU-Kosmetik-Verordnung 1223/2009 gerecht zu werden, wird die Zunahme eines qualifizierten Sicherheitsbewerters unabdingbar. Als Experte sorgt der Sicherheitsbewerter dafür, dass das kosmetische Produkt allen Anforderungen hinsichtlich gesundheitlicher Unbedenklichkeit, dem sicheren Umgang und bei bestimmungsgemäßer und vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung bzw. Anwendung erfüllt.

Allerdings ist es mit einer Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels allein nicht getan. Für eine sichere Platzierung auf dem Markt sind weiterführende Schritte nötig, bei denen wir Sie gerne unterstützen. Mit Kooperationspartnern in allen Teilen der Welt sind wir zudem in der Lage, Sie bei all Ihren Fragen rund um die Kosmetik zu begleiten und den Überblick zu behalten.

Wir beraten Sie

Kosmetikprodukte unterliegen strengen Regelungen in Bezug auf Verbots- und Einsatzbeschränkungen von Inhaltsstoffen, sowie zulässigen Einsatzkonzentrationen. Wie ist ein Produkt also gesetzeskonform zu kennzeichnen? Wir stehen Ihnen mit unserer Beratung zur Seite. 

Dazu gehört:

Cosmetic Products Notification Portal

Gemäß der EU-Kosmetik-Verordnung 1223/2009 ist die verantwortliche Person verpflichtet, ein kosmetisches Mittel vor dem Inverkehrbringen auf den Markt, zu notifizieren. Hierzu dient das Cosmetic Products Notification Portal (CPNP).

Diese Aufgabe übernehmen wir gerne für Sie.

Sicherheitsbewertung / Produktinformationsdatei (PID)

Bei der Erstellung einer Sicherheitsbewertung werden alle Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang I der EU-Kosmetik-Verordnung 1223/2009 berücksichtigt. Darin bilden die toxikologischen Profile aller Inhaltsstoffe, sowie die zu erwartenden Expositionsbedingungen den Schwerpunkt.

In Artikel 11 der EU-Kosmetik-Verordnung 1223/2009 wird auf die Formulierung „Produktinformationsdatei“ (PID) eingegangen. Eine PID muss von der verantwortlichen Person des kosmetischen Mittels geführt werden und enthält neben der genannten Sicherheitsbewertung, auch eine detaillierte Beschreibung des Produktes, die Herstellungsmethode, eine Erklärung zur Einhaltung der guten Herstellungspraxis (GMP), Daten über Tierversuche und Nachweise für die ausgelobte Wirkung, wenn dies aufgrund der Beschaffenheit und Wirkung gerechtfertigt ist. Sowohl die Sicherheitsbewertung, als auch die PID müssen in gewissen Abständen auf die aktuelle Gesetzeslage (z. B. Änderungen von Einsatzkonzentrationen) überprüft und aktualisiert werden. Versäumnisse können eine ungültige Bewertung zur Folge haben und damit den Verkauf Ihres Produktes gefährden.

Vermarktungs-/Verkehrsfähigkeitsprüfungen weltweit

Oftmals ist es nicht leicht, das eigene Produkt richtig zuzuordnen und den nötigen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Mit zunehmenden Eigenschaften eines Produktes und der Vielfalt an Produktarten, kann ein bislang als kosmetisches Mittel betrachtetes Produkt in die Kategorie Medizinprodukt, Biozid (Desinfektionsmittel) oder Wasch- und Reinigungsmittel fallen.

Im Falle solcher „Borderline“-Produkte behalten wir den Überblick und stellen sicher, dass Ihr Produkt weltweit den gültigen gesetzlichen Bestimmungen entspricht.