EU-Kommission ergänzt Anhang VIII der CLP-Verordnung

Die EU-Kommission hat im EU-Amtsblatt eine Ergänzung von Anhang VIII der CLP-Verordnung veröffentlicht. Das Gesetz tritt am 12. April in Kraft.

Mit der Ergänzung sind Hersteller künftig verpflichtet, den Rezepturidentifikator (UFI: Unique Formula Identifier) auf dem Produktetikett anzugeben. Dieser Identifikator ist ein alphanumerischer Code, der alle Produkte eindeutig identifiziert. Das ist besonders wichtig für die verantwortlichen Ärzte in Notfallzentren, denn diese müssen im Notfall rasch erfahren, welche Stoffe in einem Gemisch vorhanden sind, um die richtigen Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.

Die Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2020 zunächst für gefährliche Gemische, die an Verbraucher abgegeben werden; ab dem 1. Januar 2021 dann auch für gewerblich genutzte gefährliche Gemische und ab 1. Januar 2024 schließlich zusätzlich für gefährliche Gemische, die industriell eingesetzt werden.

Artikel 45 der CLP-Verordnung schreibt Herstellern, Markteinführern und Vertreibern gefährlicher Gemische vor, deren Inhaltsstoffe den dafür zuständigen nationalen Behörden zu melden. Diese wiederum machen die Daten den jeweiligen Giftinformationszentren verfügbar. Bislang läuft das Meldeprozedere allerdings in jedem Land anders. Die Angabe des Rezepturindentifikators auf dem Etikett ist ein erster Schritt in Richtung einer länderübergreifend einheitlichen Lösung. Ausführlichere Informationen zum Thema lesen Sie auch in unserem Blogbeitrag „Giftinformationszentren: EU harmonisiert Produktmeldungen und Übertragungsformate“.

Gemeinsam mit unseren Partnern, dem Giftinformationszentrum Nord und dem US-amerikanischen Dienstleiter Chemtrec, bieten wir einen Notrufnummernservice an. Hinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang auch auf unser Seminar „Artikel 45 Meldungen in der EU“ am 26. April. Bei Fragen sprechen Sie uns bitte gerne an unter sds@kft.de.

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