EU-Kosmetik-Verordnung: Verbot von CMR-Giftstoffen gilt ab dem 1. Mai 2020

Gemäß Verordnung 2019/1966 vom 27. November werden die Anhänge II, III und V der Kosmetik-Verordnung Nr. 1223/2009 geändert. Sie sind ab dem 1. Mai 2020 gültig.

In Anhang II, der Liste mit den in Kosmetika verbotenen Substanzen, wurden mehrere CMR-Stoffe aufgenommen. Laut Artikel 15 der Kosmetik-Verordnung sind CMR-Stoffe – also solche Substanzen, die karzinogen (krebserzeugend), mutagen (erbgutverändernd) oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) wirken – grundsätzlich verboten.

Man unterscheidet CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B sowie der Kategorie 2. Gemäß Artikel 15, Absatz 2, dürfen CMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B nur dann verwendet werden, wenn  

  • sie die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllen. 
  • es keine geeigneten Ersatzstoffe gibt. 
  • es um eine bestimmte Verwendung mit bekannter Exposition geht. 
  • sie vom Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS) als sicher bewertet wurden. 

Und gemäß Artikel 15, Absatz 1, darf ein CMR-Stoff der Kategorie 2 in kosmetischen Mitteln nur verwendet werden, wenn er vom SCCS bewertet und für die Verwendung in Kosmetika als sicher befunden wurde.

Auch Anhang III, die Liste der Stoffe, die nur eingeschränkt in Kosmetika enthalten sein dürfen, wurde geändert. Ebenso Anhang V, die Liste mit den in Kosmetika zugelassenen Konservierungsstoffen.

Im Mai 2019 hatte die EU-Kommission 226 CMR-Stoffe in Anhang II der Kosmetikverordnung aufgenommen.

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