EU passt Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter den GHS-Vorgaben der 6. und 7. Überarbeitung an

Die EU-Kommission möchte bis Mitte dieses Jahres REACH-Anhang II (Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts, SDS) aktualisieren und damit die Anforderungen an SDS den Vorgaben der 6. und 7. überarbeiteten GHS-Version angleichen. Den entsprechenden Entwurf prüfen derzeit das Europäische Parlament und der Ministerrat. Zuvor hatte bereits der REACH-Ausschuss auf seiner November-Sitzung dem EU-Vorschlag zugestimmt.

Hintergrund der Aktualisierung von Anhang II ist die seit Januar dieses Jahres gültige EU-Verordnung 2018/1881. Sie legt spezifische Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen fest. Da diese Informationen auch in die Sicherheitsdatenblätter (SDS) aufzunehmen sind, sollte Anhang II entsprechend geändert werden.

Ein weiterer Änderungsgrund ist der ergänzte Anhang VIII der Verordnung 1272/2008. Nach dieser Neufassung soll es möglich sein, die eindeutige Formelkennung (UFI) bei gefährlichen Gemischen zur Verwendung an Industriestandorten auf dem SDS anzugeben. Ein Muss ist dies bei bestimmten Gemischen, die nicht verpackt werden.

Ferner möchte die EU die Kommunikation bezüglich hormonaktiver Substanzen (endokrine Disruptoren) entlang der Lieferkette verbessern und fordert deshalb entsprechende Daten zur Gesundheits- und Umweltwirkung. Des Weiteren sollen in SDS künftig auch erweiterte Angaben (falls vorhanden) zu spezifischen Konzentrationsgrenzwerten, zu Multiplikationsfaktoren und Schätzwerten zur akuten Toxizität (ATE) gemacht werden.

In der 7. überarbeiteten GHS-Version in Kapitel 1.5 ab Seite 35 in Zusammenhang mit Annex 4 sind die Anforderungen an SDS beschrieben. Auch diese werden im aktualisierten REACH-Anhang II berücksichtigt sein.

Gerne sind wir unter sds@kft.de für Sie da, wenn Sie in punkto Sicherheitsdatenblätter und/oder GHS-Richtlinien Unterstützung benötigen. 

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