EU verbietet 14 CMR-Stoffe in Kosmetika und ergänzt EU-Kosmetik-Verordnung

Die EU-Kommission hat Verordnung (EU) 2022/1531 erlassen und mit dieser Ergänzung der EU Kosmetikverordnung – Verordnung (EG) 1223/2009 – 14 weitere krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Chemikalien, sogenannte CMR-Stoffe – aus Kosmetika verbannt. Diese Änderung tritt am 17. Dezember dieses Jahres in Kraft.
Unter anderem wurden folgende Substanzen in die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der Kosmetik-Verordnung aufgenommen:

  • Tetrafluorethylen
  • 3-Methylpyrazol
  • 4-Methylpentan-2-on-Oxim
  • 6,6′-Di-tert-butyl-2,2′-methylendi-p-kresol und
  • Methyl-Isobutyl-Keton.

Gleichzeitig hat die EU-Kommission in der Verordnung auch neue Höchstkonzentrationen für die Verwendung von Methylsalicylat in Kosmetika festgelegt und damit dessen Einsatz weiter eingeschränkt. Methylsalicylat – nach IUPAC Methyl-2-hydroxybenzoat (CAS-Nr. 119-36-8) – ist ein beliebter Duft- und Aromainhaltsstoff; er wird zudem auch gerne als linderndes Mittel in verschiedenen kosmetischen Mitteln verwendet.

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