EU veröffentlicht Gesetz zur Einstufung von Titandioxid als möglicherweise krebserregend bei Einatmen

Die EU-Kommission hat im EU-Amtsblatt vom 18.02.2020 die 14. Anpassungsverordnung (ATP: „Adaptation to technical progress“) zur CLP-Verordnung (1272/2008) veröffentlicht. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 tritt am 09. März 2020 in Kraft.

Demnach müssen spätestens ab dem 09. September 2021 Verpackungen für Titandioxid in Pulverform sowie Verpackungen für titandioxidhaltige Pulvergemische, die mindestens 1 % Titandioxid in Partikelform (Durchmesser kleiner gleich 10 Mikrometer) enthalten, ein Piktogramm mit dem Gefahrenhinweis „kann vermutlich Krebs erzeugen durch Einatmen“ tragen. Davon betroffen sind beispielsweise Produkte wie Pulverlacke sowie Trockenmischungen für Putze und Mörtel.

Bei flüssigen Gemischen, die mindestens 1% Titandioxid-Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von 10 Mikrometer enthalten, muss auf der Verpackung der folgende Warnhinweis angebracht sein: 

  • EUH 211 – „Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen.

Bei festen Gemischen, die mindestens 1% Titandioxid-Partikel enthalten, ist folgender Warnhinweis Pflicht: 

  • EUH 212: „Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen.“

Etiketten für feste oder flüssige Gemische (z. B. Lacke, Farben und Druckfarben) für professionelle und industrielle Anwender müssen zusätzlich den Hinweis EUH 210 (Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich) tragen.

Dem Gesetz ging ein langes Ringen der EU-Gremien auf der einen mit Industrieverbänden auf der anderen Seite voraus. Ursprünglich hatte die französische Behörde für Lebensmittelsicherheit (ANSES) bereits Ende 2015 vorgeschlagen, Titandioxid als wahrscheinlich krebserzeugend (Kategorie 1B) einzustufen. Der ECHA-Ausschuss für Risikobewertung (Risk Assessment Committee, RAC) sprach sich nach eingängiger Prüfung der Studien seinerseits für eine harmonisierte Einstufung in die Gefahrenklasse „Kategorie 2 – möglicherweise krebserzeugend“ aus.

Der Grund für die Herabstufung: Bislang gibt es keine epidemiologischen Studien, die auf eine Krebswirkung beim Menschen hinweisen. Lediglich im Tierversuch ließ sich die krebserzeugende Wirkung bestätigen. Allerdings bemängeln viele Kritiker die zu hohe Belastung der Tiere (Antwort auf Frage 2), die so keinesfalls auf den Menschen übertragbar sei.

Die Kontroverse um die Einstufung von Titandioxid spiegelt sich auch in der öffentlichen Konsultation zum Gesetzesentwurf wider. Im Konsultationszeitraum zwischen dem 11. Januar und 8. Februar 2019 gingen 489 Kommentare ein, die meisten bezogen sich auf Titandioxid. Jedoch hätten diese Einwände, so das Gesetz, keine neuen Erkenntnisse gebracht, die eine Änderung des Entwurfs gerechtfertigt hätten.

Die Einstufung von Titandioxid hat rechtliche Konsequenzen auf vielerlei Ebenen. So betrifft sie die Spielzeugrichtlinie ebenso wie das Abfallrecht. Ausrangierte Gegenstände, etwa Möbel, die mit titandioxidhaltiger Farbe bestrichen sind, gelten nunmehr als gefährliche Abfälle und müssen nach besonderen Regeln behandelt werden. Und da gemäß der Spielzeugrichtlinie Anhang II, Absatz III, Punkt 3 krebserzeugende Stoffe in Spielzeug verboten sind, dürfen nach Inkrafttreten des Gesetzes weder titandioxidhaltige Kindermalfarben, noch Spielzeug, das mit titandioxidhaltigen Farben und/oder Lacken überzogen ist, in Verkehr gebracht werden.

Haben Sie als Unternehmen mit Titandioxid zu tun und benötigen Sie Rechtssicherheit im Umgang mit diesem Stoff? Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt mit uns auf unter reach@kft.de

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