Gerichtsentscheid: Tierversuchsverbot gilt auch außerhalb der EU

Laut Artikel 18 der EU-Kosmetik-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 dürfen mit Kosmetika sowie mit Produkten und Stoffen in Kosmetika keine Tierversuche mehr durchgeführt werden. Seit dem 11. März 2013 gilt dieses Verbot endgültig. Damals endete die Übergangsfrist, die zum Bewerten von Inhaltsstoffen in Einzelfällen noch Tierversuche außerhalb der EU zuließ.

Gleichwohl sind viele Kosmetikhersteller verunsichert, wenn es um die Auslegung von Art. 18 geht. Der Wirtschaftsverband EFfCI (European Federation for Cosmetic Ingredients), der in der EU ansässige Hersteller von kosmetischen Inhaltsstoffen vertritt, hat nun geltend gemacht, dass Tierversuche außerhalb der EU durchgeführt werden dürfen, wenn die daraus gewonnen Daten sicherheitsrelevant sind, etwa für den Verkauf von Kosmetikprodukten in Japan und China. Die im Raum stehende Frage lautete: Machen sich Kosmetik-Unternehmen strafbar, wenn sie diese Produkte auch innerhalb der EU auf den Markt bringen?

In seiner Urteilsverkündung Ende September verkündete das Gericht, dass  Stoffe in Kosmetika, deren Daten aus Tierversuchen gewonnen wurden, entsprechend der EU-Kosmetikverordnung Artikel 18 Abs.1 Buchst.b verboten werden können. Folglich würde sich ein Unternehmen strafbar machen, wenn es dem Gesetz zuwider handelt.

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