Giftinformationszentren: EU harmonisiert Produktmeldungen und Übertragungsformate

Laut Artikel 45 der CLP-Verordnung müssen Hersteller, Markteinführer und Vertreiber die Rezeptur und die Inhaltsstoffe von gefährlichen chemischen Gemischen, von Bioziden oder Wasch- und Reinigungsmitteln, den dafür zuständigen nationalen Behörden melden. Diese stellen die Daten den Giftinformationszentren zur Verfügung, sodass diese bei Unfällen rasch und zielgerichtet beraten können. Bislang läuft das Meldeprozedere in jedem Land anders. Für Unternehmen, die in mehreren EU-Staaten tätig sind, bedeutet das einen erhöhten Kostenaufwand, denn sie müssen die gleichen Informationen mehrmals, das heißt jeweils länderspezifisch, aufbereiten.

Deshalb möchte die EU künftig eine länderübergreifend einheitliche Lösung. Dadurch, so die Verantwortlichen, würden Hersteller und Importeure zusammengenommen etwa 550 Millionen Euro pro Jahr sparen, und obendrein werde der Verbraucherschutz gestärkt. Die CLP-Verordnung wird nun entsprechend ergänzt (Entwurf) und mit einem Anhang VIII versehen. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und gilt zunächst für gefährliche Gemische, die an Verbraucher abgegeben werden; ab dem 1. Januar 2021 dann auch für gewerblich genutzte gefährliche Gemische und ab 1. Januar 2024 schließlich zusätzlich für gefährliche Gemische, die industriell eingesetzt werden.

Welche Behörde in den einzelnen Ländern für die Entgegennahme der Produktinformationen verantwortlich ist, regelt jedes Land für sich. Eine europaweite Zusammenstellung der Behörden bietet die EU auf ihrer Website. In Deutschland übernimmt diese Aufgabe das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Dort werden alle Produktdaten in einer Giftinformationsdatenbank gespeichert. Tritt ein Notfall ein, können verantwortliche Ärzte in den jeweiligen Giftinformationszentren auf diese Daten zugreifen und so die Einsatzkräfte vor Ort schnell über nötige Sofortmaßnahmen informieren.

Welche Veränderungen im Zuge der Harmonisierung zu erwarten sind, ist im Detail in Anhang VIII (s.o.) der CLP-Verordnung aufgeführt. Unter anderem sollen künftig die Etiketten oder Behältnisse aller Produkte mit einem Rezepturidentifikator (UFI: Unique Formula Identifier) bedruckt sein. Anhand dieses alphanumerischen Codes sollen die Produkte eindeutig identifizierbar sein. Weitere Informationen (neues Datenformat, Tools, Leitlinien) stellt die ECHA auf einer eigenen Website zur Verfügung.

Eine Möglichkeit, sich umfassend über das Thema zu informieren, bietet die „7. BfR-Nutzerkonferenz Produktmeldungen“ am 15. November im Hörsaal in Berlin-Marienfelde.

Apropos Giftinformationszentrum und Notrufnummernservice: Wir bieten gemeinsam mit unseren Partnern, dem Giftinformationszentrum Nord und dem US-amerikanischen Dienstleiter Chemtrec, einen Notrufnummernservice an. Gerne informieren wir Sie über Einzelheiten zu diesem Service. Sprechen Sie uns an unter sds@kft.de.

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