Grenzwerte für Konservierungsstoffe in Spielzeug

Die EU-Kommission hat drei Änderungen zur Spielzeugrichtlinie veröffentlicht. Darin sind Grenzwerte für die folgenden Substanzen definiert:

Formamid: 20 μg/m3 (Emissionsgrenzwert) nach höchstens 28 Tagen ab Beginn der Emissionsprüfungen bei Spielzeugmaterialien aus Schaumstoff, die mehr als 200 mg/kg (Schwellenwert, der sich auf den Gehalt bezieht) enthalten.

Die Substanz kommt in einer Reihe von Spielzeugen aus Schaumstoff, zum Beispiel in Puzzlematten, vor.
Methylisothiazolinon (MI): 0,25 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial.

Chloroisothiazolinon (CMI): 0,75 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial und im Gemisch MI/CMI 0,25 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial.

MI und CMI sind stark allergen wirkende Stoffe, die als Konservierungsmittel unter anderem in Hobby-, Finger- und Fenster-/Glasfarben sowie in Klebstoffen und Seifenblasen verwendet werden.

Benzisothiazolinon (BIT): 5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial.

BIT wird wie MI und CMI als Konservierungsmittel in Spielzeug auf Wasserbasis genutzt, unter anderem in Hobby- und Fingerfarben.

Die Änderungen treten am 13. Dezember in Kraft. Die Richtlinie muss dann im nächsten Schritt von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Ab dem 24. Mai 2017 sind die Vorschriften für Formamid und BIT dann gültig, die Vorschriften für MI, CMI sowie MI/CMI ab dem 24. November 2017.

Sollten Sie von den Regelungen betroffen sein, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Wenden Sie sich an uns unter reach@kft.de.

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