Handel mit Gefahrstoffen – Auffrischung des eingeschränkten Sachkundenachweises

Wenn sie gefährliche Stoffe und/oder Gemische vertreiben, müssen Sie als Hersteller, Versand- und Einzelhändler gemäß § 11 ChemVerbotsV eine Sachkundige Person benennen.

Was viele womöglich weniger im Blick haben: Die betreffende Fachkraft muss die Sachkunde, die sie mittels Sachkundeprüfung erworben hat, alle sechs Jahre auffrischen – und zwar durch Teilnahme an einer Fortbildung. Bitte prüfen Sie deshalb, ob Ihr Sachkundenachweis noch gültig ist.

Gerne laden wir Sie zu unserer eintägigen Fortbildungsveranstaltung „Auffrischung des eingeschränkten Sachkundenachweises nach §11 ChemVerbotsV“ am 1. Februar ein. Darin vermitteln wir Ihnen nicht nur die nötigen Grundlagenkenntnisse. Wir informieren Sie auch über aktuelle Gesetzesänderungen, führen Übungen durch und stehen Ihnen bei Fragen Rede und Antwort.

Nach der Veranstaltung erhalten Sie von uns eine Teilnahmebescheinigung, die der zuständigen Behörde oder der hierfür anerkannten Einrichtung auszuhändigen ist.

Und so profitieren Sie von der Schulung:

  • Erfüllung der Pflichten bezüglich § 11 ChemVerbotsV
  • Sicherstellung Ihres Geschäfts
  • Wissensvorsprung bei rechtlichen Anforderungen rund um Gefahrstoffe
  • Hoher Lerneffekt durch beschränkte Teilnehmerzahl

Wenden Sie sich bei Fragen gerne an uns unter sales@kft.de.

 

 

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