Kosmetik- versus CLP-Verordnung

Stoffe, die unter der CLP-Verordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind (CMR, engl.: carcinogen, mutagen, reprotoxic), dürfen unter bestimmten Bedingungen dennoch in Kosmetika enthalten sein. Das hat die EU-Kommission auf ihrem jüngsten Treffen bestätigt. Die Crux dabei: Bestimmungen der Kosmetik-Verordnung stehen damit gegen Regelungen in der CLP-Verordnung. Die EU-Kommission arbeitet deshalb aktuell mit Hochdruck an einer Harmonisierung der Gesetze.
Streitpunkt war in der jüngsten Vergangenheit immer wieder Artikel 15 der Kosmetik-Verordnung. Der Artikel verbietet die Verwendung von CMR-Substanzen der Kategorien 1 (beim Menschen nachgewiesene krebserzeugende Wirkung) und 2 (bei Tieren nachgewiesen, beim Menschen vermutet) in Kosmetika prinzipiell. Aber es gibt Ausnahmen, wie die Kommissionsmitglieder auf ihrem Treffen betont haben: Demnach können CMR-Substanzen der Kategorie 2 in Kosmetika nach wie vor eingesetzt werden, wenn die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratergremiums (SCCS: Scientific Committee for Consumer Safety) der EU-Kommission deren Anwendung als sicher bewerten. Bei Substanzen der Kategorie 1 müssen zusätzlich weitere Kriterien gegeben sein (S. Artikel 15 Kosmetik-Verordnung).
Einigen Ländern, etwa Dänemark, ist diese Auslegung zu großzügig. Sie fordern ein generelles Verbot von Substanzen wie dem Konservierungsmittel Polyaminopropylbiguanid (PAPB). Vertreter der Kosmetikindustrie hingegen pochen auf geltendes Recht und fordern die EU-Kommission auf, die Inhalte beider Verordnungen zu harmonisieren und auf diese Weise Rechtsklarheit für alle Betroffenen zu schaffen.
In ihrem Statement hat die EU-Kommission nun klargestellt, dass die CLP-Verordnung die Richtlinien der Kosmetik-Verordnung nicht ersetzt. Ein Verbot von Kosmetik-Inhaltsstoffen muss im Anhang der Kosmetik-Verordnung verankert werden.
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