Produktanmeldungen in allen EU-Ländern

Artikel 45 der CLP-Verordnung schreibt Herstellern, Importeuren und Vertreibern vor, die Rezeptur und Inhaltsstoffe von gefährlichen chemischen Gemischen, von Bioziden oder Wasch- und Reinigungsmitteln den dafür zuständigen nationalen Behörden zu melden. Diese Verpflichtung gilt seit einigen Jahren und ist bei vielen Inverkehrbringern nicht im Bewusstsein.

Verantwortliche Behörde hierzulande ist das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Die Behörden halten die Daten für Giftinformationszentren bereit, deren Ärzte dann im Notfall zielgerichtet beraten können.
Der Meldevorgang wird in allen EU-Ländern unterschiedlich gehandhabt. In einigen Ländern reicht es das Sicherheitsdatenblatt einzureichen und in anderen Ländern muss man Programme herunterladen um die Dokumente für die Meldung zu erstellen.

Das harmonisierte Verfahren ist im Endspurt. Der Generator für den UFI, den neueingeführten Produktidentifikator liegt vor, ebenso das Produktkategoriesystem mit der entsprechenden Guidance. Gefährliche Produkte für den privaten Endverbraucher müssen bis 1.1.2020 gemeldet werden, ein Jahr später gewerblich genutzte gefährliche Gemische und ab 1. Januar 2024 reine industrielle  gefährliche Gemische. Alle vorherigen durchgeführten Meldungen sind bis 1.1.2025 gültig wenn es keine relevanten Änderungen gibt. Wichtig ist bei den Fristen die ganze Lieferkette im Blick zu haben.

Geht Ihr Produkt beispielsweise in ein Produkt für den privaten Endverbraucher ein, gilt für Sie die Frist bis zum 1.1.2020.


Wir beraten Sie gerne, damit Sie keine Überraschungen erleben.

Meldung beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) nach WMRG

Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln sind gemäß §10 des Wasch- und Rei­ni­gungs­mittel­gesetzes (WMRG) vor der Vermarktung eines entsprechenden Produktes verpflichtet, dem BFR (Bundesinstitut für Risikobewertung) ein Datenblatt mit den Angaben zu bestimmten Inhaltsstoffen zur Verfügung zu stellen: Die übermittelten Daten (Rezeptur) werden für die Notfallberatung in Vergiftungsfällen an die Gift­in­for­ma­tions­zen­tren gegeben. Diese Meldung erfolgt in einem elektronischen Austauschformat als Einzelmeldung oder Bulkmeldung. Vor der Abgabe der Meldung muss ein Firmencode bei dem BFR beantragt werden.

Dazu sind anzugeben:

  • Firmenname
  • vollständige Adresse
  • Ansprechpartner für Notfälle

Von der Beantragung des Firmencodes bis zur Mitteilung an das BFR unterstützen wir Sie gerne.

Falls Sie nähere Details wissen möchten um Meldungen evtl. auch selber durchzuführen, bieten wir auch Schulungen an.