Neue Grenzwerte für PAK

Seit dem 27. Dezember 2015 gelten EU-weit neue Grenzwerte für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) bei Konsumgütern. Diese Werte sind in der Verordnung (EU) 1272/2013 festgelegt. Sie ist eine Verordnung zur Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe. Demnach dürfen Produkte nicht mehr auf den Markt gebracht werden, wenn die Konzentration bestimmter PAK – acht verschiedene PAK sind für die analytische Bestimmung definiert – 1 mg/kg überschreitet. Bei Spielzeug und Artikeln für Säuglinge und Kleinkinder liegt der zulässige Höchstwert gar bei 0,5 mg/kg.

Tatsächlich werden bei Untersuchungen in Accessoires und Kinderkleidung immer noch PAK nachgewiesen. In den meisten Fällen wird der Grenzwert jedoch unterschritten. Prinzipiell können alle gummihaltigen Teile wie Fahrradgriffe, Badeschuhe, Gartenhandschuhe und Gummistiefel PAK enthalten.

PAK sind krebserregend, können das Erbgut verändern und haben fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften. Zudem werden sie in der Umwelt nicht abgebaut und reichern sich in Organismen an.

Weitere Informationen zum Thema PAK finden Sie in einer Broschüre des Umweltbundesamtes.

Sorgen Sie für die Einhaltung der Grenzwerte und stellen Sie die Chemical Compliance ihrer Produkte sicher. Gerne beraten wir Sie unter reach@kft.de.

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