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Chrom(VI)-Verbindungen: ECHA legt Beschränkungsvorschlag vor

Ende April hat die ECHA den Entwurf zur Beschränkung von Chrom(VI)-Verbindungen veröffentlicht. Damit werden diese Stoffe künftig nicht mehr gemäß Anhang XIV der REACH-Verordnung (Zulassungen), sondern gemäß Anhang XVII (Beschränkungen) reglementiert. Die Beschränkung soll im Jahr 2028 in Kraft treten und für alle Verwendungen dieser Stoffe im europäischen Wirtschaftsraum (EU-Staaten, Island, Liechtenstein und Norwegen) gelten.

Welche Stoffe betroffen sind

Die Beschränkung soll alle Chrom(VI)-Verbindungen einschließen, die derzeit auf dem Markt verwendet werden, darunter Chromtrioxid, Chrom- und Dichromsäure, deren Salze sowie das rosthemmende Pigment Kaliumhydroxyoctaoxo-dizinkat-dichromat und Pentazinkchromatoctahydroxid. Auch Bariumchromat, das bislang nicht in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgeführt ist, soll in den Beschränkungsvorschlag integriert werden.

Die Argumente der ECHA

Die ECHA rechtfertigte den Schritt mit dem Hinweis, dass die Stoffe zu den stärksten Karzinogenen am Arbeitsplatz gehören und damit das Risiko an Lungen- und Darmkrebs zu erkranken, merklich erhöhen. Mit einer Beschränkung könne verhindert werden, dass Arbeitnehmer mit der Substanz in Berührung kommen; obendrein ließe sich der Ausstoß von bis zu 17 Tonnen Cr(VI)-Verbindungen in die Umwelt vermeiden. 

Es gibt Ausnahmen

Dennoch gibt es Anwendungen, die davon ausgenommen sind, sofern Grenzwerte bezüglich Exposition und Umweltemissionen eingehalten werden. So dürfen die betreffenden Stoffe verwendet werden, etwa für

  • die Formulierung von Gemischen;
  • die Galvanisierung auf Kunststoffsubstrat;
  • das Galvanisieren von Metallsubstraten;
  • Grundierungen und andere Schlämme;
  • andere Oberflächenbehandlungen; und
  • funktionelle Zusatzstoffe/Prozesshilfsmittel.

Nächste Schritte

Das Dokument wird ab dem 18. Juni für eine sechsmonatige öffentliche Konsultation freigegeben und anschließend von den wissenschaftlichen Ausschüssen der ECHA geprüft, bevor es der Europäischen Kommission zur endgültigen Entscheidung vorgelegt wird.

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