Online-Händler verstoßen gegen Kennzeichnungspflicht

Die norwegische Umweltbehörde (Norwegian Environment Agency) hat im Rahmen einer stichprobenartigen Kontrolle herausgefunden, dass 11 von 15 Online-Händler Kunden nicht ordnungsgemäß informieren, wenn ihre Produkte gefährliche Stoffe enthalten. Direktor Bjørn Bjørnstad prangerte in einer Pressemeldung (nur in norwegisch) den Verstoß an. Zwar hätten die betreffenden Unternehmen den Mangel inzwischen behoben. Bjørnstad betonte aber, wie wichtig regelmäßige Kontrollen im E-Commerce-Markt seien.

Rechtliche Grundlage der Kennzeichnungspflicht ist die seit September 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung). Maßgeblich ist Art. 48, Absatz 1 und 2 der CLP-Verordnung. Dort ist festgelegt, wie die Produkte zu kennzeichnen sind. Der Artikel macht auch Vorgaben für die Werbung derartiger Produkte. Das schließt den Onlinehandel mit ein, da der Kunde dort in der Regel keine Möglichkeit hat, das Kennzeichnungsetikett an der Ware vor Vertragsschluss zu lesen. Das heißt, Onlinehändler müssen auf der Website die Gefahrenklassen angeben. Seit Juni 2017 müssen sie das auch bei Gemischen tun.

Wertvolle Tipps gibt Ihnen die CLP-Broschüre des Verbands der Chemischen Industrie. Bei weiterreichenden Fragen sind wir gerne für Sie da unter kft@clp-info.de.

 

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