Polen erlässt Verwaltungsanordnung für Biozide

Polnische Behörden haben am 5. Dezember 2015 eine neue Verwaltungsanordnung für Biozide erlassen. Darin fordern sie für gemeldete Biozidprodukte sowie für neue Meldungen von Biozidprodukten einen Nachweis, dass der Lieferant des darin enthaltenen Wirkstoffs auf der Artikel 95 Liste steht und dass der dort aufgeführte Hersteller oder Importeur auch der Lieferant ist. Das gilt ebenso für Meldungen von Biozidprodukten, deren Wirkstoff noch nicht endgültig genehmigt ist. Damit haben die polnischen Behörden die Forderungen der EU-Biozidprodukteverordnung 528/2012 um den genannten Nachweis ergänzt.

Laut dieser Verordnung darf ein Biozidprodukt mit einem Wirkstoff, für den kein Hersteller oder Importeur auf der Artikel-95-Liste aufgeführt ist, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Lediglich für Lagerbestände gilt eine Übergangsfrist. Sie dürfen noch bis zum 1. September 2016 verwendet werden, auch wenn für die Wirkstoffe kein zulässiger Lieferant gelistet ist.

Wie erreichen Unternehmen einen Eintrag in die Artikel-95-Liste? Gemäß Artikel 89 Biozidprodukteverordnung werden Firmen, die am Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe teilnehmen, automatisch in die Artikel 95-Liste aufgenommen, unabhängig davon, ob sie Wirkstoffhersteller/-lieferant oder Biozidproduktehersteller/-lieferant sind.
Für andere Firmen besteht die Möglichkeit, bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ein Dossier oder aber eine Zugangsbescheinigung für ein Dossier einzureichen.

Die Information ist für Unternehmen interessant, die Biozidprodukte in Verkehr bringen oder verwenden. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an uns unter biocides@kft.de. Gerne weisen wir in diesem Zusammenhang auch auf unser Seminar „Das neue Europäische Biozidstoffrecht“ am 20. April hin.

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