REACH: Auf Unternehmen könnten neue Informationsanforderungen zukommen

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) weist in einem Schreiben an die Mitglieder der CARACAL-Expertengruppe (Competent Authorities for REACH and CLP) auf Disparitäten bei der Stoffregulierung von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs) hin.

Werden sie einem Gemisch zugesetzt, bestehen dafür Kommunikationspflichten in der Lieferkette und es ist, wenn der SVHC bereits im REACH Anhang XIV aufgenommen wurde, eine Zulassung nötig. Keine Zulassungspflicht ist hingegen erforderlich, wenn sie produktionsbedingt als Verunreinigung in einem Stoff vorliegen. In beiden Fällen handelt es sich um identisch zusammengesetzte Produkte, die aber ungleich reguliert werden.

Eine schlüssige Abschätzung des Risikos, das von SVHCs ausgeht, sei laut BAuA auf dieser Basis nicht möglich.

Die Crux: Bei produktionsbedingt resultierenden Stoffen fordert die REACH-Verordnung bislang keine Angaben zur exakten Zusammensetzung. Die ECHA-Leitlinien zur Stoffidentität gemäß REACH und CLP werten Bestandteile mit einer Konzentration von bis zu 20% als Verunreinigungen, für die keine Zulassung erforderlich ist.

Als Lösung schlägt die Behörde deshalb vor, dass jeder Bestandteil eines Stoffes, der in einer Konzentration > 0,1 Massenprozent vorliegt, anzugeben ist. Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, sollen im Zuge der geplanten REACH-Revision die Anforderungen an die Stoffzusammensetzung rechtsverbindlich definiert und in Anhang VI der REACH-Verordnung aufgenommen werden. Das würde bedeuten: Auf Unternehmen, die mit zulassungspflichtigen Stoffen zu tun haben, kommen zusätzliche Informationsanforderungen zu.

Um mehr Klarheit zu erreichen, empfiehlt die BAuA ferner, die Definition des Begriffs Stoff in Artikel drei der REACH-Verordnung zu spezifizieren. Bislang gilt als Stoff „jedes chemische Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen …“

Zu klären wäre also, für welche Art von Stoff die Regulierung gelten soll:

  • Für einen Stoff mit Hauptbestandteilen und produktionsbedingten Verunreinigungen.
  • Für einen Reinstoff

Eine Antwort der EU-Kommission auf die Vorschläge der BAuA wird in Kürze erwartet.
Haben Sie Fragen zu den Stoff-Informationsanforderungen im Rahmen der REACH-Verordnung? Wenden Sie sich gerne an uns unter sales@kft.de.

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