REACH-Broschüre beleuchtet Pflichten von Produzenten, Importeuren und Händlern

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) hat eine neue REACH-Broschüre “REACH-Info 6 Erzeugnisse – Anforderungen an Produzenten, Importeure und Händler” herausgegeben. Die Autoren der Broschüre definieren die Begriffe Stoff/Gemisch und Erzeugnis und grenzen beide Begriffe voneinander ab. Ferner beschreiben sie die wesentlichen Informations- und Mitteilungspflichten von Unternehmen, die Erzeugnisse im Rahmen der REACH-Verordnung produzieren, importieren oder liefern.

Enthält ein Erzeugnis beispielsweise mehr als 0,1 Prozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes, ist der Lieferant dieses Erzeugnisses verpflichtet, seine Abnehmer und die Verbraucher  darüber zu informieren. Eventuell kommt dazu noch eine Meldepflicht an die ECHA. Pikant wird der Sachverhalt, wenn ein Erzeugnis zusammen mit anderen Erzeugnissen zu einem komplexeren Erzeugnis beispielsweise einem Computer verbaut wird. Gilt nun der Computer als neue Bezugsgröße? Oder sind es die Bauteile, beispielsweise der Prozessor, die Kabel oder das Gehäuse nach dem Prinzip “Einmal ein Erzeugnis – immer ein Erzeugnis”? Die Autoren präferieren letzteres und unterfüttern ihre Argumente anschaulich anhand von Beispielen.

Sie können die Broschüre hier herunterladen oder wahlweise hier die gedruckte Version bestellen.

Wir von KFT haben bereits für viele Kunden die Compliance entsprechend Artikel 40 der CLP-Verordnung sichergestellt, indem wir der geforderten Meldepflicht nachgekommen sind. Sollten Sie zu dem Thema REACH und Artikel/Erzeugnisse Fragen haben, so sprechen Sie uns an.

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