REACH-Frist 2018: Registrieren oder nicht?

Laut REACH-Verordnung (konsolidierte Fassung vom 14. Juli 2016) müssen bis zum 31. Mai 2018 alle Stoffe registriert sein, die in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr und Hersteller oder Importeur in der EU hergestellt oder in die EU importiert werden. Es gilt das Prinzip “No data, no market”. Ein Verstoß kann einen Produktions- und Importstopp nach sich ziehen und den Bestand des Unternehmens gefährden.

Viele Hersteller und Importeure, vor allem kleine und mittelständische Unternehmen, sind verunsichert, weil sie nicht wissen, ob sie ihre Stoffe registrieren müssen. Zwei Fragen, die häufig im Raum stehen, möchten wir an dieser Stelle beantworten.

  1. Muss ein vorregistrierter Stoff bis zum 31. Mai 2018 registriert werden, wenn die Herstellung oder der Import des Stoffes nach dem 1. Juni 2018 auf unter 1 Tonne abgesenkt wird?

Ja, der Hersteller oder Importeur muss den Stoff registrieren, weil am 31. Mai 2018 die Übergangsphase endet und für die Berechnung die durchschnittliche Jahrestonnage der Jahre 2015 bis 2017 maßgebend ist und diese im Mittel über einer Tonne pro Jahr lag.

Anders ist die Situation, wenn der Hersteller oder Importeur ab dem Juni 2018 die Herstellung oder den Import einstellen. In diesem Fall hat der vormalige Hersteller/Importeur ab dem 1.6.2018 nicht mehr die Pflichten eines Herstellers/Importeurs und muss den Stoff nicht registrieren, obwohl die für 2018 zu berechnende Durchschnittsmenge der Jahre 2015 bis 2017 über einer Tonne pro Jahr liegt.

Eine ausführliche Antwort mit Rechenbeispielen finden Sie in der FAQ-Liste unter FAQ 0454 auf der REACH-CLP-Biozid-Website.

  1. Dürfen vorregistrierte Stoffe, die vor dem 1.6.2018 hergestellt oder importiert wurden, nach diesem Datum ohne Registrierung in Verkehr gebracht werden (Lagerware)?

Ja, wenn die Herstellung oder der Import des Stoffes vor dem 1. Juni 2018 eingestellt wurde, darf die Lagerware noch abverkauft werden.

Haben Hersteller und Importeur hingegen ihre Aktivitäten zur Herstellung oder zum Import des Stoffes nicht vor der relevanten Registrierungsfrist eingestellt, behalten sie ihren Status und müssen ein Registrierungsdossier für alle vor und nach der jeweiligen Registrierungsfrist hergestellten oder importierten Mengen des Stoffes einreichen. Dies ist nötig, um mit der Herstellung oder dem Import und dem Inverkehrbringen solcher Stoffe fortfahren zu können.

Wurde dennoch keine Registrierung durch den Hersteller oder Importeur eingereicht, können alle Akteure der Lieferkette, die nicht der Registrierungspflicht unterliegen, mit der Verwendung oder Lieferung von Mengen des Stoffes, die ihnen vom Hersteller/Importeur vor der Registrierungsfrist geliefert wurden, fortfahren.

Eine ausführliche Antwort mit Rechenbeispielen finden Sie in der FAQ-Liste unter FAQ 0126 auf der REACH-CLP-Biozid-Website.

Sollten Sie eine umfassendere Beratung wünschen oder Unterstützung bei der Registrierung Ihrer Substanzen benötigen, sprechen Sie uns gerne an unter reach@kft.de.

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