Seit 10. Mai gilt 16. ATP der CLP-Verordnung

Mit der Verordnung 2021/643 ändert die EU Anhang VI, Teil 1, der Verordnung 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung). Diese Änderung ist seit dem 10. Mai rechtlich bindend. Mit der Gesetzesänderung kommt die EU dem Wunsch der Mitgliedstaaten und Interessenträger nach, die beantragt hatten, klarer zu formulieren, in welchen Fällen eine harmonisierte Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen vorzunehmen ist.

Gemäß Gesetz sind Einstufungen und Kennzeichnungen für chemische Stoffe mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden und/oder atemwegssensibilisierenden Eigenschaften verbindlich. Sie sind im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung gelistet.

Teil I von Anhang VI führt mit allgemeinen Angaben und Begriffsbestimmungen in die Liste ein, während in Teil II allgemeine Grundsätze für die Vorbereitung der Dossiers festgelegt sind, mit denen eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung vorgeschlagen und begründet wird.

Fragen zum Thema richten Sie bitte gerne jederzeit an uns unter sales@kft.de.

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