Sicherheitsdatenblätter: Konsultation zum Änderungsvorschlag von REACH Anhang II läuft

Die Europäische Kommission bittet vom 12. September bis 10. Oktober um Feedback zu ihrem Änderungsvorschlag für Anhang II der REACH-Verordnung. Dort geht es um die Anforderungen für Sicherheitsdatenblätter. Die Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2020 gelten.

Was ändert sich im Einzelnen? Zum einen werden die Inhalte an die aktuellen GHS-Versionen (sechste und siebte Revision des GHS), des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen angepasst. Zum anderen sind auch die neuen Verpflichtungen berücksichtigt, die sich aufgrund des geänderten Anhangs VIII der CLP-Verordnung ergeben.

Dabei geht es in erster Linie darum, welche Informationen Giftnotrufzentralen bei Notfallmaßnahmen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind. So muss bei der Lieferung von gefährlichen Gemischen an industrielle Verwender der UFI-Code (Unique Formula Indicator) im Sicherheitsdatenblatt (SDS) angegeben werden. Bei unverpackten gefährlichen Gemischen muss er entweder auf dem SDS oder auf einer Kopie des Etiketts, das die Ware begleitet, erscheinen.

Auch die Informationsanforderungen bei hormonell wirksamen Stoffen (EDCs) sind erweitert worden. Anzugeben sind nun beispielsweise spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzungen der akuten Toxizität.

Noch ein Hinweis bezüglich der einzuhaltenden Fristen. Hat ein Unternehmen einem Empfänger ein Sicherheitsdatenblatt vor dem 1. Januar 2020 bereitgestellt, ist dies bis Ende 2022 gültig; danach ist es aber den Vorgaben des aktualisierten Anhangs II der REACH-Verordnung anzupassen.

Wir erstellen Sicherheitsdatenblätter in nahezu allen Länderversionen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte gerne an sds@kft.de

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