Siloxane D4 und D5 ab sofort in abwaschbaren kosmetischen Mitteln verboten

Am 31. Januar ist EU-Verordnung 2018/35 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Kraft getreten.

Damit dürfen die beiden Siloxane Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) und Decamethylcyclopentasiloxan (D5) ab sofort in abwaschbaren kosmetischen Mitteln nicht mehr in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr in den Verkehr gebracht werden. Dies kommt einem Verbot gleich.

Bereits vor zwei Jahren stimmte der Ausschuss der Mitgliedstaaten (ECHA’s Member State Committee, MSC) der Einstufung der Siloxane D4 und D5 als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) zu.

Beide Substanzen sind als PBT eingestuft (persistent, bioakkumulierbar und toxisch, Artikel 57d) sowie als vPvB (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar, Artikel 57e).

Die beiden ECHA-Ausschüsse – der Ausschuss für Risikobewertung, RAC sowie der Ausschuss für sozioökonomische Analyse, SEAC – hatten der EU ihre Stellungnahmen schon im August 2016 vorgelegt.

Haben Sie Fragen bezüglich der rechtlichen Compliance Ihrer Produkte? Gerne sind wir unter reach@kft.de für Sie da. 

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