Siloxane: EU-Gericht weist Klagen der Industrie zurück

Die EU hat zwei Klagen von Chemieunternehmen und Handelsverbänden abgeschmettert. Im einen Fall wollte die Industrie die Aufnahme der drei Siloxane D4, D5 und D6 in Anhang XIV der REACH-Verordnung, die sogenannte REACH-Zulassungsliste, verhindern, im anderen Fall die Beschränkung von D4 und D5 in abwaschbaren Kosmetika.
Geklagt hatte der US-amerikanische Handelsverband Global Silicones Council (GSC) unterstützt vom American Chemistry Council (ACC) unter anderem mit dem Argument, die für die Aufnahme in die Liste maßgeblichen SVHC-Kriterien träfen zwar auf Substanzen mit einem Kohlenstoffgrundgerüst zu, nicht aber auf Siloxane, deren Grundgerüst aus Silicium bestehe.
Die Richter folgten dagegen der ECHA-Empfehlung, D4, D5 und D6 als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar einzustufen sowie D4 zusätzlich als toxisch.
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Siloxane D4 und D5 ab sofort in abwaschbaren kosmetischen Mitteln verboten

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