SVHC in Produkten – die große Unbekannte

Erwin Annys, REACH-Direktor des Verbands der Europäischen Chemischen Industrie (CEFIC), kritisierte auf einem EU-Workshop Anfang Juni Lieferanten aus Nicht-EU-Ländern. Diese seien häufig nicht oder zu wenig informiert über die EU-Regularien bezüglich des Umgangs mit besonders gefährlichen Substanzen (SVHC).

Artikel 33 der REACH-Verordnung fordert von jedem Lieferanten, dass er seine Abnehmer darüber informiert, ob das Erzeugnis SVHC enthält und auch darüber, wie damit sicher umzugehen ist, wenn der Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist. Siehe dazu auch unseren Blogartikel SVHC – EU-Gericht widerspricht ECHA. Des Weiteren verlangt der Artikel von Lieferanten, dass sie Verbrauchern auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen Auskunft geben über mögliche SVHC im Produkt.

Beiden Verpflichtungen kämen die Lieferanten, so Annys, jedoch meist nicht oder nur unzureichend nach. Deshalb bezeichnete er Artikel 33 als einen der großen Schwachpunkte der REACH-Verordnung. Nach Meinung von Annys lässt die Regelung zu viele Fragen offen; so müsse exakter formuliert werden, welche Angaben die Lieferanten genau machen müssen und wie diese Informationen zu übermitteln seien.

Er appellierte auch an Industrie- und Branchenverbände, Lösungen zu finden. Etwa indem sie ihren Lieferanten ein einheitliches Format zur Verfügung stellen, welche Infos genau zu übermitteln sind. Hier helfe nur eine globale Lösung.

Möglicherweise enthalten Ihre Produkte SVHC und Sie möchten sich rechtlich absichern? Sprechen Sie uns jederzeit an unter reach@kft.de.

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