Titandioxid: Vorerst keine Kennzeichnung als „wahrscheinlich krebserregend“

Der REACH-Regelungsausschuss hat auf seiner Sitzung im April das Thema „Einstufung von Titandioxid“ in letzter Minute von der Tagesordnung gestrichen und damit die Entscheidung, wie titandioxidhaltige Produkte künftig zu kennzeichnen sind, auf den Herbst verschoben.

Bereits im September 2018 hatte die EU-Kommission vorgeschlagen, pulverförmiges Titandioxid und pulverförmige Gemische, die ein Prozent oder mehr an Titandioxid-Partikeln ( ≤ 10 µm) enthalten, in Anhang VI der CLP-Verordnung als vermutlich krebserzeugend beim Einatmen (Kategorie 2, gekennzeichnet mit GHS08 und H351) einzustufen. Den Stein ins Rollen brachte die französische Behörde ANSES.

Seitdem hatten Vertreter der Industrie, darunter der Verband der Chemischen Industrie (VCI) und der Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.V. (VDL), die neue Einstufung kritisiert. Hauptbetroffene wären die Hersteller von Farben, Lacken und Druckfarben, denn sie nehmen rund 60 Prozent der produzierten Titandioxid-Pigmente ab.

Die Kritiker führen ins Feld, dass die krebserzeugende Wirkung keine intrinsische Stoffeigenschaft von Titandioxid ist, sondern ein allgemeiner Partikeleffekt, der unabhängig für alle Stäube gilt. Martin Engelmann, der Geschäftsführer des VDL, fordert deshalb, das Ganze über eine EU-Harmonisierung der Staubgrenzwerte am Arbeitsplatz zu regeln. Verbraucher kämen, so Engelmann, mit Titandioxid-Pulver ohnehin kaum in Kontakt, sodass eine Gefährdung für Verbraucher ausgeschlossen sei.

Der VDL stellt auf seiner Website Informationsmaterial bereit, unter anderem ein Titandioxid-Spezial als pdf-Datei mit Zahlen und Fakten rund um das Weiß-Pigment.

Tatsächlich hätte eine entsprechende Einstufung weitreichende Konsequenzen. Die Etiketten von Lacken und Farben müssten beispielsweise mit dem Gefahrenpiktogramm GHS08 versehen werden. Ferner drohen Anwendungsverbote in Kosmetika wie Zahnpasta und Sonnencreme sowie Verwendungsbeschränkungen in Lebensmittelkontaktmaterialien, -farbstoffen und Arzneimitteln. Folgen hätte eine verschärfte Einstufung auch für die Abfallindustrie, denn ab einem Gehalt von einem Prozent Titandioxid gelten Abfälle als gefährlicher Abfall und müssten in genehmigungspflichtigen Beseitigungsanlagen entsorgt werden.

Haben Sie als Unternehmen mit Titandioxid zu tun und benötigen Sie Rechtssicherheit im Umgang mit diesem Stoff? Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt mit uns auf unter reach@kft.de.

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