Türkei passt Vorschriften an EU-Kosmetikverordnung an

Das türkische Gesundheitsministerium hat seine gesetzlichen Regelungen bei Kosmetika den Vorgaben der EU-Kosmetik-Verordnung angepasst (nur in türkisch).

Konkret ergeben sich damit folgende Änderungen:

  • Die Türkei verbietet 2-Chlor-p-phenylendiamin sowie seine Sulfat- und Dihydrochloridsalze in Haar-, Augenbrauen- und Wimpernfärbeprodukten. 
  • Die Türkei beschränkt die Verwendung von 1-(4-Chlorphenoxy)-1-(1-imidazolyl)-3,3-dimethyl-2-butanon (Climbazol) in Anti-Schuppen-Shampoos sowie als Konservierungsmittel in Haarlotionen, Gesichtscremes und Fußpflegemitteln. Andere Verwendungen in Kosmetika sind verboten.
  • Des weiteren ist in der Türkei die Verwendung von Climbazol in Haarlotionen, Gesichtscremes und Fußpflegemitteln nur noch als Konservierungsmittel in einer Konzentration bis 0,2% erlaubt. Andere Anwendungen sind verboten. 
  • Der Konservierungsstoff o-Phenylphenol darf in der Türkei in Leave-on-Produkten – also solchen, die auf der Haut verbleiben – nur noch in einer maximalen Konzentration von 0,15% verwendet werden. In Rinse-off-Produkten – also in auszuspülenden/abzuspülenden Produkten – ist er nur noch in einer maximalen Konzentration von 0,2% zulässig. 
  • Der UV-Filter Phenylen-bis-diphenyltriazin darf in Sonnenschutzmitteln in einer Konzentration von bis zu 5% verwendet werden. Die Verwendung in Produkten, die zu einer Inhalationsexposition führen, ist verboten.

Bezüglich 2-Chlor-p-phenylendiamin gilt in der EU Verordnung 2019/681. Laut Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (Kosmetik-VO) dürfen ab dem 22. November 2019 Haarfärbemittel und Mittel zum Färben von Augenbrauen und Wimpern, die 2-Chlor-p-phenylendiamin sowie seine Sulfat- und Dihydrochloridsalze enthalten, in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Und ab dem 22. Februar 2020 dürfen sie nicht mehr auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.

Bezüglich Climbazol gilt in der EU Verordnung 2019/698. Laut Anhang II der Kosmetik-VO darf Climbazol in Rinse-off-Antischuppen-Shampoos nur noch in einer Konzentration von 2 Prozent verwendet werden. Ab dem 27. November 2019 dürfen Climbazol-haltige Kosmetika, die diesen Einschränkungen nicht entsprechen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Und ab dem 27. November 2020 dürfen diese nicht mehr auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.

Und laut Anhang V der Kosmetik-VO ist die Verwendung von Climbazol in Haarlotionen, Gesichtscremes und Fußpflegemitteln nur noch als Konservierungsmittel in einer Konzentration bis 0,2% erlaubt. Andere Anwendungen sind verboten.

Bezüglich o-Phenylphenol gilt in der EU Verordnung 2018/1847. Der Stoff ist in Leave-on-Produkten nur noch in einer maximalen Konzentration von 0,15%, in Rinse-off-Produkten nur noch in einer maximalen Konzentration von 0,2% zulässig.

Bezüglich Phenylen-bis-diphenyltriazin gilt in der EU Verordnung 2019/680. Laut Anhang VI der Kosmetik-VO ist die Verwendung von Phenylen-bis-diphenyltriazin als UV-Filter in Sonnenschutzmitteln in einer Konzentration von bis zu 5% sicher und erlaubt. Nicht jedoch in sprühbaren Produkten.

Wir unterstützen seit vielen Jahren Unternehmen, die auf dem türkischen Markt tätig sind. Richten Sie bitte Ihre Fragen an cosmetic@kft.de.

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