▪︎ PPWR
Implementierung der PPWR in Deutschland: EU-Kommission zieht Stellungnahme zum deutschen Verpackungsgesetzesentwurf zurück
Die Europäische Kommission hat ihre zuvor abgegebene Stellungnahme zum deutschen Entwurf des überarbeiteten Verpackungsgesetzes nun zurückgezogen. Nach intensiven Abstimmungen kam sie zu dem Ergebnis, dass die von Deutschland vorgelegten Regelungen im Kern mit den europäischen Vorgaben des PPWR vereinbar sind. Der Vorgang verdeutlicht die Komplexität der Harmonisierung nationaler Gesetzgebung mit EU-Recht im Bereich der Kreislaufwirtschaft.
Kritik der Kommission am Entwurf zum neuen Verpackungsgesetz
Im Februar 2026 hatte Deutschland der Europäischen Kommission einen Entwurf für ein Verpackungsgesetz zur Umsetzung der europäischen Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) vorgelegt. Im Rahmen des sogenannten TRIS-Verfahrens (Technical Regulation Information System) äußerte die Kommission jedoch im Mai erhebliche Bedenken. Insbesondere bemängelte sie, dass der deutsche Entwurf zentrale Begriffe wie „material recycling“, „distributor“ und „plastic packaging“ neu definiere oder modifiziere. Dies könne zu Inkonsistenzen im Binnenmarkt führen und die angestrebte Harmonisierung untergraben.
Darüber hinaus kritisierte die Kommission, dass Deutschland bestimmte Vorgaben zur Registrierung von Herstellern sowie zur erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) direkt aus der PPWR übernehme und zusätzliche Berichtspflichten – insbesondere eine vierteljährliche Meldung – einführe. Diese gingen über die europäischen Anforderungen hinaus, die lediglich eine jährliche Berichterstattung vorsehen.
Klarstellungen Deutschlands
In seiner Antwort stellte Deutschland klar, dass es sich bei den beanstandeten Punkten um Übersetzungsfehler oder Missverständnisse des bestehenden deutschen Verpackungsrechts- und Recyclingsystems handele. So werde etwa keine neue Definition für „material recycling“ eingeführt, sondern lediglich der Begriff des „mechanischen Recyclings“ präzisiert, soweit nationale Spielräume bestehen. Auch die Einführung des Begriffs „Inverkehrbringer“ statt „Vertreiber“ diene vor allem dazu, das bestehende, national bereits etablierte Pfand- und Rücknahmesystem nicht zu gefährden.
Ferner erläuterte Deutschland, dass die Definition von Einwegkunststoffverpackungen auf die Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie abzielt und ausdrücklich nicht den Anwendungsbereich der europäischen Verpackungsvorschriften erweitern soll. Hinsichtlich der EPR-Regelungen wurde betont, dass diese nur übergangsweise für das derzeitige nationale Register gelten und später durch die europäischen Vorgaben ersetzt werden.
Neubewertung durch die Kommission
Die Europäische Kommission akzeptierte diese Erläuterungen und zog ihre Stellungnahme Ende Mai zurück. Gleichzeitig stellte sie jedoch klar, dass Deutschland seine nationalen Regelungen zur Herstellerverantwortung rechtzeitig anpassen müsse, sobald die europäischen Fristen für die Einrichtung eines entsprechenden Registers greifen.
Mit dem Wegfall der Einwände kann Deutschland das Gesetzgebungsverfahren nun fortsetzen. Hier ist nun Eile geboten, denn das Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes ist für den Zeitpunkt vorgesehen, an dem auch die PPWR wirksam wird: am 12. August 2026.
Wir beraten Sie ausführlich und individuell zu Ihren Pflichten im Rahmen des angepassten Verpackunsgesetzes und der PPWR und bieten Ihnen darüber hinaus am 20. Juli eine kompakte Schulung!
Melden Sie sich hierfür unter sales@kft.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular
Abonnieren Sie uns auf LinkedIn und bleiben Sie bei Neuigkeiten informiert.