▪︎ CLP, GHS
Anpassung der CLP-Verordnung an die neuesten GHS-Revisionen in Planung
Die Europäische Kommission hat kürzlich einen Entwurf für eine delegierte Verordnung bei der Welthandelsorganisation (WTO) eingereicht. Damit soll die CLP-Verordnung an die Revisionen 8 bis 10 des Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) angepasst werden. Darüber hinaus sollen ausgewählte Bestimmungen der GHS-Revision 11 übernommen werden.
Technische Aktualisierung des europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungsrechts
Am 17. August 2026 hat die Europäische Union der WTO einen Entwurf zur Änderung der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) vorgelegt. Ziel ist die Anpassung der europäischen Vorgaben an die aktuellen Entwicklungen des weltweit harmonisierten GHS-Systems der Vereinten Nationen. Die geplanten Änderungen betreffen zahlreiche Anhänge der CLP-Verordnung und sollen sicherstellen, dass die europäische Chemikalienregulierung weiterhin dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entspricht.
Das GHS wird regelmäßig überarbeitet, um neue Erkenntnisse zur Gefahrenbewertung, Kennzeichnung und Risikokommunikation zu berücksichtigen. Entsprechend müssen auch die europäischen Regelungen fortlaufend angepasst werden. Die nun vorgeschlagenen Änderungen stellen daher keine grundlegende Neuausrichtung dar, sondern eine umfassende technische Aktualisierung bestehender Anforderungen. Unternehmen und weitere Betroffene haben bis zum 16. Oktober 2026 Gelegenheit, Stellungnahmen zum Entwurf einzureichen. Die Verabschiedung der Verordnung ist für das vierte Quartal 2026 vorgesehen.
Neue Vorgaben für Gefahrenbewertung und Risikokommunikation
Ein Schwerpunkt der geplanten Änderungen liegt auf der Weiterentwicklung von Einstufungs- und Bewertungsverfahren. So werden unter anderem neue Kriterien und Entscheidungslogiken für Chemikalien unter Druck eingeführt. Damit soll insbesondere deren Explosionsgefahr auch außerhalb des Transportwesens besser berücksichtigt werden.
Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Überarbeitung und weitere Harmonisierung der Sicherheitshinweise vor. Die sogenannten P-Sätze sollen verständlicher gestaltet werden, ohne dabei an Praxistauglichkeit für die Kennzeichnung einzubüßen. Ebenfalls vorgesehen ist eine stärkere Berücksichtigung tierversuchsfreier Prüfmethoden bei der Einstufung bestimmter Gesundheitsgefahren. Neue Regelungen zum Einsatz von In-vitro- und Ex-vivo-Daten sowie anderer alternativer Bewertungsmethoden sollen die Beurteilung von Hautkorrosion und Hautreizungen verbessern.
Weitere Anpassungen betreffen die Einstufung von Metallen und Metallverbindungen hinsichtlich ihrer langfristigen Gewässertoxizität. Zudem werden Leitlinien zu Staubexplosionsgefahren ergänzt, Beispiele für Gefahrenpiktogramme aktualisiert und Verweise auf OECD-Prüfrichtlinien auf den neuesten Stand gebracht. Dadurch soll die Gefahrenkommunikation präzisiert und die Konsistenz innerhalb des CLP-Systems weiter erhöht werden.
Übergangsfristen schaffen Zeit für die Umsetzung
Obwohl die aktuelle GHS-Revision 11 zusätzliche Änderungen enthält, plant die Europäische Kommission zunächst nur die Übernahme ausgewählter Vorschriften für Aerosole und hautsensibilisierende Gemische. Weitere könnten dann später folgen.
Nach der Verabschiedung soll die delegierte Verordnung 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die neuen Anforderungen werden grundsätzlich 24 Monate nach Inkrafttreten verbindlich. Unternehmen dürfen die aktualisierten Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften jedoch bereits vorzeitig anwenden. Für Stoffe und Gemische, die bereits nach den derzeitigen CLP-Regeln eingestuft, gekennzeichnet und vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften in Verkehr gebracht wurden, ist eine verlängerte Übergangsfrist vorgesehen. Diese Produkte müssen erst 48 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung an die neuen Anforderungen angepasst werden.
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