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  ▪︎  CLP, GHS, SDB

Australien finalisiert Änderungen der Leitlinien zur Kategorisierung industrieller Chemikalien

Die australische Regulierungsbehörde AICIS hat umfangreiche Änderungen an ihren Industrial Chemicals Categorisation Guidelines abgeschlossen. Die Anpassungen folgten nach einer öffentlichen Konsultation und sollen die Risikobewertung neuer Chemikalien präzisieren sowie regulatorische Prozesse vereinheitlichen.

Consultation feedback and regulatory clarifications 

Die Überarbeitung der Leitlinien umfasst 293 neue Einträge, 122 Aktualisierungen, die Korrektur einer CAS-Nummer sowie die Entfernung zweier Stoffe aus den Dokumenten. Ziel der Leitlinien ist es, Unternehmen dabei zu unterstützen, die Chemikalien korrekt zu kategorisieren, die nicht im Australian Inventory of Industrial Chemicals (AIIC) enthalten sind. Zudem beschreiben sie detailliert die Berechnung zweier Faktoren, die für die Risikoabschätzung essenziell sind: das Environment Categorisation Volume (ECV) und das Human Health Categorisation Volume (HHCV). 

Auch die geplante Ergänzung von fünf 1H-Benzotriazol-Chemikalien in Abschnitt 6.5.2 der Leitlinien wurde bestätigt. Diese Stoffe zeigten im Rahmen detaillierter Bewertungen mehrere GHS-relevante Gefährdungen, darunter Entwicklungstoxizität. Künftig müssen daher insbesondere Salze dieser Verbindungen gesondert betrachtet werden – nicht jedoch deren Ester, nachdem ein früherer Hinweis hierzu als fehlerhaft identifiziert wurde. 

Feedback aus der Konsultation und regulatorische Klarstellungen 

Das Konsultationsverfahren führte außerdem zu einer Überarbeitung der Definition des „chemical identity holder“. Künftig gilt eine einzige, klar gefasste Definition: Es ist die Person, die über die chemische Identität eines Stoffes informiert ist. Diese Präzisierung betrifft insbesondere die Meldepflichten nach den Industrial Chemicals (General) Rules 2019. 

Ein weiterer Diskussionspunkt war die Aufnahme von Stoffen mit hohen Gefährdungspotenzialen, darunter auch Viren. AICIS stellte klar, dass Viren als UVCB-Stoffe gelten können und damit unter die Definition industrieller Chemikalien fallen, sofern eine industrielle Nutzung besteht. Ihre Aufnahme in die Liste gewährleistet, dass solche Stoffe künftig korrekt kategorisiert werden – ein Aspekt von wachsender Bedeutung, da UVCBs 20-40 % der in der EU und den USA registrierten Chemikalien ausmachen. 

Die aktualisierten Vorgaben treten im September in Kraft. Wir überprüfen Ihr Produktportfolio und leiten daraus konkreten Handlungsbedarf ab. Melden Sie sich gerne unter sales@kft.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular

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