▪︎  CLP, SDB

CLP-Revision Teil zwei ist da:
Was jetzt auf Unternehmen zukommt

Am 10. Dezember ist Verordnung (EU) 2024/2865 in Kraft getreten. Für Unternehmen bedeutet dies: neue Anforderungen unter anderem für den Online-Handel und die Kennzeichnung von Stoffen sowie neue Einstufungsregeln für komplexe Stoffe, sogenannte MOCS („More than One Constituent Substances“).

Nach der seit April 2023 gültigen Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 und der Aufnahme der vier neuen Gefahrenklassen in die CLP-Verordnung, ist das Inkrafttreten von Verordnung 2024/2865 der zweite Schritt der CLP-Revision. Mit den Änderungen möchte die EU die Verbraucher und Arbeitnehmer besser über Gefahren informieren. Doch was ändert sich konkret?

Änderungsschwerpunkt Online-Handel
Gemäß der neuen Verordnung muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett vermerkt sein. Er hat sicherzustellen, dass die Anforderungen der CLP-Verordnung erfüllt werden. Beispielsweise sind bei Produkten, die auf Online-Marktplätzen angeboten werden, die Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 deutlich sichtbar anzugeben.   

Änderungsschwerpunkt Kennzeichnung

Die Vorschriften für Kennzeichnungsetiketten sind bezüglich Schriftgröße, Zeilenabstand und Kontrasten strenger als bislang. Um die Fülle an Informationen auf kleineren Verpackungen unterzubringen, sind künftig auch Faltetiketten zulässig. Gleiches gilt für digitale Etiketten, wobei die Informationen kostenlos und ohne Registrierung zugänglich sein müssen.

Änderungsschwerpunkt MOCS

Auch Stoffe, die aus mehreren Komponenten bestehen, sind künftig hinsichtlich ihrer toxikologischen und umweltrelevanten Eigenschaften zu bewerten. Lediglich pflanzliche MOCS sind bis 2029 von den Regelungen ausgenommen.

Was sich noch ändert

  • Stoffe bestimmter Gefahrenklassen dürfen nicht mehr über Nachfüllstationen verkauft werden.
  • Wer für gefährliche Stoffe und Gemische wirbt, muss auf dem Etikett detaillierte Informationen wie Gefahrenhinweise angeben.
  • Für Händler, die Produkte umetikettieren oder umbenennen, gilt künftig die Meldepflicht für Giftinformationszentren.
  • Unternehmen sind verpflichtet, die Einstufung ihrer Stoffe innerhalb von 6 statt 18 Monaten zu aktualisieren, wenn neue Daten verfügbar sind.

Für bestimmte Neuerungen gibt es zwar Übergangsfristen. So müssen beispielsweise Kennzeichnungsetiketten bis Juli 2026 angepasst werden. Viele Änderungen gelten jedoch bereits ab Dezember 2024.

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