▪︎ Ökodesign-Verordnung, REACH
Definition „besorgniserregender Stoff“:
EU veröffentlicht wegweisendes Dokument
Die EU hat im September ein Dokument (Ecodesign for Sustainable Products
Regulation (ESPR): Frequently Asked Questions, FAQ) herausgegeben, das betroffenen Unternehmen Orientierung bezüglich der Definition „besorgniserregender Stoff“ geben soll.
Darin steht, dass die EU eine mögliche Harmonisierung der Definition in den bestehenden Rechtsdokumenten prüft. Jedoch müsse die Definition den beabsichtigten Anwendungsbereich genau erfassen. Tatsächlich legen die Ökodesign-Verordnung (ESPR), die Taxonomie-Verordnung sowie die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) den Begriff „besorgniserregender Stoff“ leicht unterschiedlich aus.
Die ESPR-Definition
Nach der ESPR beispielsweise liegt ein besorgniserregender Stoff vor, wenn er eines der vier folgenden Kriterien erfüllt:
- wenn er gemäß REACH-Verordnung bereits als besonders besorgniserregender Stoff identifiziert ist.
- wenn er im Anhang VI der CLP-Verordnung mit bestimmten gefährlichen Einstufungen gelistet ist (z. B. CMR, ED, PBT/vPvB).
- wenn er unter die Verordnung über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) fällt
- wenn er sich negativ auf die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in dem Erzeugnis auswirkt, in dem er enthalten ist.
Kritik der Industrie
Die Kritik des Verbands der Europäischen chemischen Industrie, CEFIC, entzündet sich vor allem an Punkt vier. Hier fordert der Verband eine spezifische Definition für einzelne Produktkategorien. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass mit einem Mal rund 12.000 der rund 23.000 in der EU registrierten Chemikalien besorgniserregende Stoffe sind.
Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Rechtssicherheit Ihrer Produkte. Bei Fragen rund um die Ökodesign-Verordnung und welche rechtlichen Folgen damit verbunden sind, wenden Sie sich gerne an uns unter sales@kft.de.