▪︎ PIC-Verordnung
EU-Kommission plant deutliche Ausweitung der PIC-Verordnung für Gefahrstoffe
Die Europäische Kommission hat eine umfassende Aktualisierung der EU-Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien vorgeschlagen. Mit der geplanten Überarbeitung der PIC-Verordnung (Prior Informed Consent) sollen zahlreiche weitere Stoffe erstmals den strengen Export- und Meldepflichten der Europäischen Union unterliegen.
Erweiterung der Stofflisten im Einklang mit aktuellen Rechtsentwicklungen
Mit dem am 9. Juni 2026 veröffentlichten Entwurf einer delegierten Verordnung beabsichtigt die Europäische Kommission, die Anhänge I und V der PIC-Verordnung anzupassen. Hintergrund sind insbesondere neue regulatorische Entwicklungen im Rahmen der REACH-Verordnung, der Biozidprodukte-Verordnung sowie des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POPs). Ziel der Überarbeitung ist es, das bestehende Regelwerk an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und bestehende Beschränkungen innerhalb der EU anzupassen. Die vorgesehenen Änderungen sollen ab dem 1. Oktober 2026 gelten.
Die PIC-Verordnung dient dazu, den internationalen Handel mit Chemikalien zu kontrollieren, deren Verwendung innerhalb der Europäischen Union verboten oder erheblich eingeschränkt ist. Unternehmen, die solche Stoffe in Drittstaaten exportieren möchten, müssen bestimmte Informations- und Meldepflichten erfüllen. Für besonders kritische Stoffe ist darüber hinaus eine ausdrückliche Zustimmung des Importlandes erforderlich, bevor eine Ausfuhr erfolgen darf. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Drittstaaten über die potenziellen Risiken der betreffenden Chemikalien informiert werden und selbst über deren Einfuhr entscheiden können.
Zahlreiche CMR- und SVHC-Stoffe künftig von Pflichten betroffen
Ein wesentlicher Bestandteil der geplanten Novelle ist die Aufnahme zahlreicher weiterer Stoffe in Anhang I der PIC-Verordnung. Betroffen sind insbesondere karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Stoffe (CMR-Stoffe), deren Abgabe an Endverbraucher bereits heute eingeschränkt ist. Hierzu zählen unter anderem die Phthalate DEHP und DBP, Trichlorethylen sowie verschiedene Chrom- und Arsenverbindungen. Durch die Aufnahme in den Anhang würden diese Stoffe künftig besonderen Exportmelde- und Genehmigungspflichten unterliegen.
Darüber hinaus sollen mehrere besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs), die bereits dem REACH-Zulassungsverfahren unterliegen, in die PIC-Regelungen einbezogen werden. Genannt werden unter anderem die UV-Absorber UV-327, UV-350 und UV-320 sowie verschiedene industrielle Additive und zinnorganische Verbindungen. Die Kommission verfolgt damit das Ziel, ein höheres Maß an Transparenz und Kontrolle im internationalen Handel mit Stoffen zu erreichen, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit bereits innerhalb der EU einer strengeren Regulierung unterliegen.
Exportverbote und mögliche Auswirkungen auf Unternehmen
Zusätzlich sieht der Verordnungsentwurf vor, die Stoffe UV-328 und Dechlorane Plus in Anhang V der PIC-Verordnung aufzunehmen. Dieser Anhang umfasst Chemikalien, für die ein Exportverbot gilt. Die geplante Aufnahme steht im Zusammenhang mit deren Einstufung im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens sowie der anschließenden Umsetzung in die europäische POP-Verordnung. Damit wäre die Ausfuhr dieser Stoffe aus der Europäischen Union grundsätzlich untersagt.
Der Entwurf wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft. Sofern innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfrist keine Einwände erhoben werden, kann die Verordnung nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und die Anforderungen für den internationalen Chemikalienhandel in der EU deutlich verschärfen.
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Weiterführende Links
EU-Register der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte