▪︎ CLP, REACH
Melamin: Unternehmen scheitern mit Klage – Einstufung als besonders besorgniserregender Stoff bleibt
Der EU-Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 9. Juli die ECHA-Einstufung von Melamin als besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) bestätigt. Melaminhersteller und nachgeschaltete Anwender hatten die Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste rechtlich angefochten.
Melamin schon länger auf der Kandidatenliste
Melamin wurde bereits Anfang 2023 als besonders besorgniserregend für die menschliche Gesundheit sowie für die Umwelt eingestuft und in die Kandidatenliste aufgenommen. Unter anderem gilt die Substanz gemäß den CLP-Kriterien als potenziell persistent, mobil und toxisch (PMT) sowie als sehr persistent und sehr mobil (vPvM).
Die beiden Klagepunkte
Diese Einstufung halten die Kläger für nicht rechtens. Sie monieren, die Mobilität sei keine inhärente Eigenschaft von Melamin, sondern hänge mit der Exposition zusammen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass es keiner inhärenten Eigenschaft bedarf, um als SVHC eingestuft zu werden. Vielmehr zähle die Summe der Wirkungen, zum Beispiel seine Persistenz und Mobilität in der Umwelt.
Die Kläger führen zudem an, ihr Recht auf Anhörung während des Verfahrens zur Annahme der ECHA-Entscheidung sei verletzt worden. Auch diesen Punkt wies das Gericht ab, mit der Begründung, die REACH-Verordnung sehe ein solches Recht auf Anhörung nicht vor. Lediglich eine Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Konsultation sei möglich.
Die allgegenwärtige Substanz
Melamin zählt zu den Stoffen, die am häufigsten in Gewässerproben gefunden werden. Dies liegt an der breiten Verwendung der Substanz. Tatsächlich zählt Melamin zu den sogenannten „High Production Volume Chemicals“. Der größte Teil wird zu Melaminharz verarbeitet.
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