▪︎ Biozidprodukte-Verordnung
MIT und BIT in behandelten Waren: Neue Anforderungen für Endverbraucherprodukte
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1257 für 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (MIT) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2025/929 für 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) hat die Europäische Kommission zwei häufig eingesetzte Konservierungsstoffe für die Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) genehmigt. Während die Genehmigung von BIT bereits am 1. Oktober 2026 wirksam wird, tritt die Genehmigung von MIT am 1. Februar 2027 in Kraft. Beide Verordnungen enthalten vergleichbare neue Anforderungen für bestimmte behandelte Waren.
Konservierungsmittel mit stark hautsensibilisierenden Eigenschaften
MIT und BIT sind biozide Wirkstoffe mit konservierender Wirkung, die Produkte vor mikrobiellem Verderb durch Bakterien, Hefen und Pilze schützen. Sie werden unter anderem in Farben, Beschichtungen, Klebstoffen und weiteren wasserbasierten Gemischen eingesetzt. Für beide Stoffe sind in Anhang VI der CLP-Verordnung harmonisierte Einstufungs- und Kennzeichnungsvorgaben festgelegt. Von besonderer Bedeutung ist ihre Einstufung als Hautallergene der Kategorie 1A (Skin Sens. 1A, H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen). Zusätzlich gelten spezifische Konzentrationsgrenzwerte (MIT: 0,0015 %, BIT: 0,036 %), sodass bereits sehr geringe Mengen der Stoffe dazu führen können, dass ein Gemisch als hautsensibilisierend einzustufen und entsprechend zu kennzeichnen ist. Aufgrund ihres Sensibilisierungspotenzials stehen beide Wirkstoffe seit vielen Jahren im regulatorischen Fokus und unterliegen besonderen Risikomanagementmaßnahmen.
Konzentrationsbeschränkungen für BIT und MIT in Endverbraucherprodukten
Die Genehmigungen von BIT und MIT gelten jeweils für zehn Jahre. Neben den üblichen Vorgaben für Biozidwirkstoffe enthalten die Anhänge der Verordnungen besondere Anforderungen für behandelte Waren. Als behandelte Waren gelten dabei Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit Biozidprodukten behandelt wurden oder diese absichtlich enthalten.
Eine wesentliche Neuerung betrifft bestimmte Verbraucherprodukte: BIT und MIT dürfen grundsätzlich nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Einstufung des Gemischs als Hautallergen der Kategorie 1A auslösen. Eine Ausnahme ist lediglich vorgesehen, wenn ein Kontakt mit dem jeweiligen Stoff durch andere Maßnahmen als das Tragen persönlicher Schutzausrüstung wirksam verhindert werden kann.
Ausnahme für bestimmte Farben: Schutzhandschuhe werden zur Pflicht
Für Farben, die für Endverbraucher bestimmt sind und aufgrund ihres BIT- oder MIT-Gehalts als Hautallergen der Kategorie 1A eingestuft werden, gilt eine Ausnahme von den neuen Konzentrationsbeschränkungen. Solche Produkte dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern sie gemeinsam mit geeigneten Schutzhandschuhen gemäß EN 374 oder einem gleichwertigen Standard bereitgestellt werden. Zudem muss das Etikett den Hinweis enthalten, dass bei der Verwendung Schutzhandschuhe zu tragen sind. Die Verordnungen enthalten jedoch keine detaillierten Vorgaben dazu, wie die Bereitstellung der Schutzhandschuhe praktisch zu erfolgen hat.
Handlungsbedarf für Hersteller, Importeure und Markeninhaber
Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2025/929 und (EU) 2025/1257 werden für BIT und MIT neue Anforderungen für bestimmte behandelte Waren eingeführt. Betroffen sind insbesondere Verbraucherprodukte, bei denen die Konzentration der Wirkstoffe und mögliche Einstufungen als Hautallergen zu berücksichtigen sind.
Unternehmen, die BIT oder MIT in behandelten Waren einsetzen oder solche Produkte in der EU in Verkehr bringen, sollten daher prüfen, ob ihr Portfolio von den neuen Vorgaben betroffen ist. Wir unterstützen Sie bei der Bewertung Ihrer Produkte und bei allen Fragestellungen rund um das europäische Biozidrecht.
Melden Sie sich hierfür unter sales@kft.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular
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