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  ▪︎  Kosmetik-Verordnung, REACH, SDB

Beschränkungen neuer Stoffe im britischen Kosmetikrecht

Mit den Cosmetic Products (Restriction of Chemical Substances) Regulations 2026 hat das britische Office for Product Safety and Standards eine wesentliche Erweiterung der Stoffverbote im Kosmetikrecht vorgenommen. Die Verordnung ergänzt Anhang II der britischen Kosmetikverordnung um insgesamt 17 Stoffeinträge.

Neues Verbot für UV-Filter 4-MBC gilt schon ab Mitte des Jahres

Zentraler Bestandteil der Maßnahme ist das Verbot des bislang zugelassenen UV-Filters
4-Methylbenzylidencampher (4-MBC). Der Stoff ist derzeit bis zu einer Konzentration von 4 % zulässig, wurde jedoch von der EU aufgrund seiner endokrinschädigenden Eigenschaften für die menschliche Gesundheit als besonders besorgniserregender Stoff in die SVHC-Liste aufgenommen. Durch eine Änderungsverordnung der EU-Kosmetikverordnung ist der Einsatz von 4-MBC bereits seit Mai letzten Jahres verboten. Auf Grundlage dieser Bewertung zieht Großbritannien nun nach. Ab dem 15. Juli 2026 dürfen kosmetische Mittel mit 4-MBC auf dem britischen Markt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Bereits in Verkehr gebrachte Produkte unterliegen einer befristeten Abverkaufsregelung bis zum 15. Januar 2027. 

Sechzehn CMR-Stoffe werden verboten

Neben 4-MBC wurden 16 Stoffe aufgrund ihrer karzinogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Eigenschaften in Anhang II aufgenommen. Für diese Substanzen gilt eine Übergangsfrist bis zum 15. Februar 2027. Nach diesem Datum dürfen entsprechende kosmetische Mittel nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden, was umfassende Prüfungen bestehender Produktportfolios erforderlich macht.

Absenkung des Grenzwerts von Formaldehyd-freisetzenden Substanzen

Obwohl Formaldehyd selbst bereits seit 2019 in Kosmetika verboten ist, kann es weiterhin über formaldehydfreisetzende Konservierungsstoffe wie z.B. Bronopol oder Glyoxal entstehen. Um den Schutz der Verbraucher zu erhöhen, wurde der Kennzeichnungsgrenzwert für Formaldehyd gesenkt. Gerade gilt hier ein Grenzwert von 0,05 %, doch zukünftig sind Produkte bereits ab einer Formaldehydkonzentration von 0,001 % verpflichtend mit dem Hinweis „contains formaldehyde“ zu kennzeichnen. Diese Regelung gilt ab dem 15. August 2026 und erfordert eine erneute Bewertung der Rezepturen sowie gegebenenfalls Anpassungen der Produktkennzeichnung.

Wir überprüfen Ihr Produktportfolio und beraten Sie gern bei Rezepturänderungen. Melden Sie sich hierfür unter sales@kft.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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