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C&L-Meldungen: Wer muss melden und welche Neuerungen sollten Unternehmen jetzt beachten?

Die Einstufungs- und Kennzeichnungsmeldung (Classification & Labelling Notification, C&L-Meldung) gehört zu den zentralen Pflichten der CLP-Verordnung. Dennoch wird sie in der Praxis häufig ausschließlich mit Herstellern von Stoffen in Verbindung gebracht. Tatsächlich betrifft die Meldepflicht jedoch deutlich mehr Akteure entlang der Lieferkette. Mit der CLP-Revision wurden zudem neue Transparenz- und Aktualisierungspflichten eingeführt, die Unternehmen spätestens jetzt überprüfen sollten.

Wer ist zur C&L-Meldung verpflichtet?

Nach Artikel 39 und 40 der CLP-Verordnung gilt die Meldepflicht an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) für Hersteller und Importeure, die nach REACH registrierungspflichtige, gefährliche Stoffe als solche oder in Gemischen in Verkehr bringen. Die Meldung muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem erstmaligen Inverkehrbringen erfolgen.

In der betrieblichen Praxis wird dabei häufig übersehen, dass nicht nur Hersteller oder Importeure von Stoffen betroffen sein können. Auch Unternehmen, die Gemische oder Erzeugnisse herstellen oder importieren, müssen prüfen, ob die darin enthaltenen Stoffe einer C&L-Meldepflicht unterliegen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die enthaltenen Stoffe nicht durch eine Registrierung oder eine bestehende Meldung desselben Unternehmens abgedeckt wurden. Die Verantwortung für die Einhaltung der Meldepflicht liegt stets beim Hersteller oder Importeur, der das Produkt in der Europäischen Union in Verkehr bringt. 

Welche Informationen müssen gemeldet werden?

Die CLP-Verordnung legt detailliert fest, welche Informationen an die ECHA zu übermitteln sind. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Identität des Unternehmens, zur Stoffidentität, zur Einstufung des Stoffes sowie zu den relevanten Kennzeichnungselementen. Sofern vorhanden, müssen auch spezifische Konzentrationsgrenzwerte, M-Faktoren oder Schätzwerte für die Akute Toxizität angegeben werden. Darüber hinaus ist zu erläutern, wenn eine Einstufung in bestimmte Gefahrenklassen aufgrund fehlender oder unzureichender Daten nicht vorgenommen wurde.

Mit der Überarbeitung der CLP-Verordnung wurden die Anforderungen an die C&L-Meldung weiter ausgebaut. Unternehmen müssen zusätzliche Informationen bereitstellen und bestehende Meldungen regelmäßig überprüfen. Werden neue Erkenntnisse gewonnen oder ändert sich die Einstufung eines Stoffes, sind die hinterlegten Angaben zeitnah zu aktualisieren. Die ECHA kann außerdem aktiv auf Unternehmen zugehen, wenn Einträge unvollständig, fehlerhaft oder veraltet sind und eine Korrektur verlangen.

Mehr Transparenz im C&L-Verzeichnis seit Juli 2026 

Eine wesentliche Neuerung betrifft die öffentliche Transparenz des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses. Seit dem 1. Juli 2026 veröffentlicht die ECHA im C&L-Verzeichnis grundsätzlich die Identität meldender Unternehmen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Nachvollziehbarkeit von Einstufungen zu erhöhen und die Abstimmung zwischen Registranten und Anmeldern desselben Stoffes zu erleichtern. Eine Veröffentlichung erfolgt jedoch nicht, wenn eine begründete Vertraulichkeitsanfrage gestellt und von der ECHA akzeptiert wurde.

Wichtig ist dabei, dass die Regelung nicht nur neue Meldungen betrifft. Auch bereits bestehende C&L-Meldungen werden von der Veröffentlichung erfasst. Unternehmen, deren Name bereits öffentlich angezeigt wird, haben grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, eine Vertraulichkeits-anfrage im Rahmen einer Aktualisierung ihrer Meldung einzureichen. Voraussetzung ist, dass nachvollziehbar begründet werden kann, weshalb die Veröffentlichung berechtigte Geschäfts-interessen beeinträchtigen würde.

Vor dem Hintergrund der neuen Anforderungen sollten Unternehmen ihre bestehenden C&L-Meldungen jetzt überprüfen. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie bei der Bewertung, Aktualisierung und rechtskonformen Umsetzung aller die C&L-Meldung betreffenden Pflichten. 

Melden Sie sich hierfür unter sales@kft.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular

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