▪︎ CLP, Kosmetik-Verordnung
ECHA:
Talkum ist als vermutlich krebserregend einzustufen
Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) plädiert dafür, Talkum im Rahmen der CLP-Verordnung als krebserzeugend der Kategorie 1B und damit künftig als besonders besorgniserregenden Stoff einzustufen. Das überrascht, denn die Niederlande hatten vorgeschlagen, die Substanz lediglich als krebserzeugend der Kategorie 2, also weniger streng, zu klassifizieren.
In seinem Urteil stützt sich die Expertengruppe auf Studiendaten von Menschen und Tieren, die von unterschiedlichen Expositionswegen und Krebsarten stammen. Gleichwohl sind die Hinweise auf eine karzinogene Wirkung begrenzt. Gemäß einer Bestimmung in Anhang I der CLP-Verordnung ist es jedoch möglich, selbst bei nicht eindeutigen Beweisen den Stoff als vermutlich krebserregend für den Menschen einzustufen.
Weitreichende Folgen
Für die Industrie hätte dies weitreichende Folgen, weil die EU-Kosmetikverordnung die Verwendung von Karzinogenen der Kategorien 1A, 1B und 2 in Kosmetika verbietet. Tatsächlich wird Talkum in zahlreichen Produkten verwendet, etwa in Konsumgütern, Körperpflegeprodukten und Körperpuder. Ferner dient die Substanz als Füllstoff in Arzneimitteln und wird in der Lack- und Druckfarbenindustrie eingesetzt.
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