▪︎ CLP, SDB
Einstufung von Talkum: Britische und EU-Behörde bewerten Studien unterschiedlich
Ist Talkum vermutlich krebserregend oder nicht? Der ECHA-Ausschuss für Risikobewertung (RAC) sagt ja; die britische Gesundheits- und Sicherheitsbehörde HSE widerspricht. Deren Verantwortliche halten die Studiendaten für nicht stichhaltig genug.
Im September 2024 entschied der ECHA-Ausschuss, asbestfreien Talk gemäß EU-CLP in Kategorie 1B und damit als vermutlich krebserregend einzustufen; außerdem als spezifisch targetorganisch toxisch (STOT RE 1), das heißt, die Substanz zeigt eine spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition der Lunge.
Die britische Behörde stimmt zwar der Einstufung als STOT RE 1 gemäß GB CLP zu, hält aber die Beweislast der Studiendaten unzureichend für eine weitergehende Einstufung in Kategorie 1B.
Streitpunkt Studiendaten
Die wichtigsten Tierdaten entstammen einer Studie des US-amerikanischen National Toxicology Program (NTP) aus dem Jahr 1993. Demnach entwickelten sich nur bei weiblichen Ratten Lungentumore, nicht bei männlichen. Zudem traten die Tumore erst nach zwei Jahren auf. Dies reiche laut HSE nicht, um eine Einstufung gemäß den CLP-Kriterien zu rechtfertigen.
Ähnlich argumentiert der europäische Verband der Talkhersteller (Eurotalc). Ein vom Verband beauftragtes Expertengremium hatte die Studiendaten bewertet. Ihr Urteil: Weder Tier- noch Humandaten seien ausreichende Beweise. Als Ursache der Krebserkrankung sehen sie vielmehr eine Lungenüberlastung. Sie sei typisch bei schwer löslichen Partikeln mit geringer Toxizität wie Titandioxid.
Laut RAC und HSE geben die Studiendaten jedoch keinen eindeutigen Hinweis, ob tatsächlich eine Lungenüberlastung vorliegt.
Eine gefragte Substanz
Viele Branchen schätzen die Eigenschaften von Talkum. Es wird beispielsweise verwendet
- als Füllstoff in Arzneimitteln.
- als Trägerstoff in Farbstoffen und Beschichtungen.
- als Verarbeitungshilfsmittel in Keramiken.
- in Kosmetika und Körperpflegeprodukten.
Besonders für die Kosmetikindustrie birgt die Entscheidung über die Einstufung Brisanz, denn die EU-Kosmetikverordnung verbietet die Verwendung von Karzinogenen der Kategorien 1A, 1B und 2 in Kosmetika.
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