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  ▪︎  Detergenzien-Verordnung

EU veröffentlicht neue Detergenzien-Verordnung

Die EU-Kommission hat die aktualisierte Verordnung über Detergenzien und Tenside (Verordnung 2026/405) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Überarbeitung des Gesetzes hatte drei Jahre in Anspruch genommen; es trat am 22. März in Kraft.

Die überarbeitete Gesetzesversion bringt für Hersteller, Importeure und Händler eine Reihe neuer Anforderungen mit sich – und zwar hinsichtlich 

  • Tierversuche: Das neue Gesetz verbietet grundsätzlich Tierversuche für Wasch- und Reinigungsmittel sowie deren Inhaltsstoffe. Ausnahmen kann die EU genehmigen, wenn ein Inhaltsstoff unverzichtbar und nicht ersetzbar ist und keine wissenschaftlich anerkannten tierversuchsfreien Methoden existieren.
  • Mikroorganismen: Produkte dürfen Mikroorganismen enthalten. Die betreffenden Produkte sind jedoch klar und korrekt zu kennzeichnen und auch im digitalen Produktpass anzugeben. Zudem müssen Hersteller eine umfassende Toxizitätsbewertung durchführen, die akute und chronische Gesundheitsrisiken sowie Umweltrisiken abdeckt.
  • Kennzeichnung und Produktpass: Die digitale Kennzeichnung ist dazu da, Verbraucher, Anwender oder Behörden schnell über das Produkt zu informieren, etwa über QR-Code, NFC-Tag oder App. Der digitale Produktpass enthält darüber hinaus detaillierte Informationen über Compliance, Tests und Produktgeschichte und dient eher der Rückverfolgbarkeit und Marktüberwachung.
  • Ingredient Data Sheet (IDS): Hersteller sind verpflichtet, elektronisch ein IDS an die Europäische Chemikalien‑Agentur (ECHA) zu übermitteln, wenn sie Verbraucher-Detergenzien auf den Markt bringen. Das IDS umfasst unter anderem den Produktnamen, den UFI‑Code sowie eine Liste aller absichtlich hinzugefügten Substanzen (Wirkstoffe, Konservierungsstoffe, etc.)
  • Biologische Abbaubarkeit: Das neue Gesetz fordert zusätzlich zur Abbaubarkeit der Inhaltsstoffe nun auch, dass polymere Hüllen von Waschmittelkapseln biologisch abbaubar sein müssen. Ferner ist vorgesehen, dass die EU später biologische Abbaubarkeitskriterien für andere organische Inhaltsstoffe einführt, die in Konzentrationen von mindestens 10 % der Gesamtmasse der Substanzen vorliegen. 
  • Phosphorgehalt: Die neue Regelung konkretisiert die Phosphorbeschränkungen branchenweit und legt zeitlich abgestufte, produktspezifische Gehaltsobergrenzen für Phosphor fest. Außerdem soll die EU bis zum 23. März 2028 prüfen, ob es notwendig ist, den Phosphorgehalt in Detergenzien weiter zu reduzieren und welche Auswirkungen eine solche Reduktion hätte. 

Was gilt ab wann

Detergenzien und Tenside, die vor dem 23. September 2029 in Verkehr gebracht werden und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in der am 22. September 2029 geltenden Fassung erfüllen, dürfen weiterhin auf unbestimmte Zeit auf dem Markt bereitgestellt werden.

Detergenzien und Tenside, die nach dem 22. September 2029 und vor dem 23. September 2030 in Verkehr gebracht werden und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in der am 22. September 2029 geltenden Fassung erfüllen, dürfen bis zum 23. September 2030 auf dem Markt bereitgestellt werden.

Ansonsten gelten die Bestimmungen, ausgenommen Artikel 4 Absätze 3 und 4, ab dem 23. September 2029.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen rund um die Themen Wasch- und Reinigungsmittel sowie die neue Detergenzien-Verordnung zur Verfügung unter sales​@kft.de.

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