▪︎ CLP, PCN-Meldungen
Mehr Klarheit für Händler bei Giftinformationsmeldungen
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat zwei Aktualisierungen im Zusammenhang mit Giftinformationsmeldungen und der UFI-Kennzeichnung veröffentlicht. Zum einen werden die Aufgaben von Händlern im Rahmen von Artikel 45 der CLP-Verordnung weiter konkretisiert. Zum anderen wurden die Leitlinien zu Anhang VIII hinsichtlich der UFI-Kennzeichnung importierter Gemische korrigiert.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine PCN-Meldung erforderlich?
Unternehmen, die Gemische in Verkehr bringen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, sind gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung verpflichtet, den zuständigen nationalen Stellen Informationen zu diesen Produkten vorzulegen. Die Anforderungen für Meldungen an Giftinformationszentren (Poison Centre Notifications, PCN) sind in Anhang VIII der CLP-Verordnung festgelegt. Ein zentrales Element dieser harmonisierten Meldung ist der Unique Formula Identifier (UFI), ein 16-stelliger alphanumerischer Code, der jedem zu meldenden Gemisch zugeordnet wird und in den meisten Fällen auf dem Kennzeichnungsetikett oder der inneren Verpackung aufzuführen ist.
Konkretisierte Aufgaben für Händler ab 2027
Ab dem 1. Januar 2027 werden Händler im Zusammenhang mit den Anforderungen nach Artikel 45 der CLP-Verordnung ausdrücklich berücksichtigt. Hintergrund ist unter anderem, dass die Meldepflicht in der Praxis teilweise so interpretiert wurde, dass Händler grundsätzlich nicht von den Anforderungen zur PCN-Meldung betroffen seien. Die Anpassung soll dazu beitragen, ihre Rolle bei Giftinformationsmeldungen klarer zu beschreiben und bestehende Informationslücken innerhalb der Lieferkette zu verringern.
Der Bedarf für diese Klarstellung zeigt sich unter anderem in den Ergebnissen eines FORUM-Pilotprojekts Anfang des Jahres. Dabei waren 19 % der überprüften Produkte keiner Giftinformationsmeldung zugeordnet. Bei 15 % der Produkte fehlte zudem der UFI auf dem Etikett. Weitere Auswertungen ergaben, dass bei mehr als einem Drittel der fehlenden Meldungen Maßnahmen durch Händler erforderlich gewesen wären.
Handlungsbedarf für Händler
Händler müssen aktiv werden, wenn sie ein Gemisch in einem Mitgliedstaat vermarkten wollen, für das keine bestehende Meldung vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Händler ein Gemisch unter eigenem Namen oder eigener Kennzeichnung in Verkehr bringt. In beiden Fällen ist der Händler selbst für die Erfüllung der PCN-Meldepflicht verantwortlich.
Darüber hinaus empfiehlt die ECHA, vor dem Inverkehrbringen zu prüfen, ob die geltenden Meldeanforderungen erfüllt sind. Für diese Überprüfung können Lieferanten gegebenenfalls einen Submission Report gemeinsam mit dem Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen. Dieser enthält Informationen zum UFI, zu den betreffenden Marktgebieten und weitere allgemeine Informationen zu dem gemeldeten Produkt.
Aktualisierung der Leitlinie zu Anhang VIII
Mit einer Berichtigung der Leitlinie zu Anhang VIII präzisiert die ECHA die Verantwortlichkeiten hinsichtlich der UFI-Kennzeichnung importierter Gemische. Bereits mit dem Eintritt eines Produkts in die EU muss dieses entsprechend gekennzeichnet sein. Die Verantwortung für die Angabe des UFI auf dem Etikett liegt dabei beim EU-Importeur.
Werden Produkte bereits vor ihrer Bereitstellung auf dem EU-Markt gekennzeichnet, empfiehlt die ECHA die Verwendung des UFI des jeweiligen EU-Importeurs, welcher zudem prüfen sollte, ob eine Produktmeldung erforderlich ist.
Nach Angaben der ECHA sind mit dieser Berichtigung keine neuen Verpflichtungen verbunden. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass die Rollen von EU-Importeuren und Lieferanten außerhalb der Europäischen Union einheitlich und korrekt beschrieben werden.
Wir beraten Sie umfassend zum Thema PCN-Meldung. Melden Sie sich hierfür unter sales@kft.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular
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