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  ▪︎  Detergenzien-Verordnung

Neue Detergenzien-Verordnung: Was sich für Unternehmen ab 2029 ändert

Mit der Verordnung (EU) 2026/405 über Detergenzien und Tenside wird der europäische Rechtsrahmen für Wasch- und Reinigungsmittel nach mehr als zwei Jahrzehnten umfassend modernisiert. Neben bewährten Anforderungen an Produkt- und Umweltsicherheit rücken digitale Produktinformationen, neue Produkt- und Vertriebskonzepte sowie klar definierte Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette stärker in den Fokus. Darüber hinaus wird die Definition von Detergenzien erweitert und an aktuelle Marktentwicklungen angepasst. Die wesentlichen Vorgaben gelten ab dem 23. September 2029 und ersetzen die bisherige Verordnung (EG) Nr. 648/2004.

Klare Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette 

Die neue Verordnung konkretisiert die Pflichten der Wirtschaftsakteure und unterscheidet zwischen Herstellern, Bevollmächtigten, Importeuren und Händlern. Hersteller müssen die Konformität ihrer Produkte mit den Anforderungen der Verordnung bewerten und den entsprechenden Nachweis in der technischen Dokumentation führen. Darüber hinaus wurden die Anforderungen an die Bereitstellung von Inhaltsstoffinformationen und die Übermittlung relevanter Produktdaten überarbeitet.

Neu eingeführt wird die Rolle des Bevollmächtigten. Während Hersteller mit Sitz außerhalb der EU zur Benennung eines Bevollmächtigten verpflichtet sind, können in der EU ansässige Hersteller bestimmte Aufgaben durch schriftlichen Auftrag auf einen Bevollmächtigten übertragen. Daneben werden die Verantwortlichkeiten von Importeuren und Händlern eigenständig geregelt.

Digitaler Produktpass und angepasste Kennzeichnung

Eine zentrale Neuerung ist die Einführung des Digitalen Produktpasses (Digital Product Passport, DPP). Dieser ist für jedes Detergens sowie jedes für Endnutzer bestimmte Tensid vorgesehen. Der Zugang erfolgt über einen Datenträger, der mit dem Produkt beziehungsweise seiner Verpackung verknüpft ist.

Gleichzeitig werden die allgemeinen Kennzeichnungspflichten angepasst. Neben einer rein physischen Kennzeichnung besteht künftig die Möglichkeit, bestimmte verpflichtende Angaben digital bereitzustellen. Einige wesentliche Informationen müssen jedoch weiterhin auf dem physischen Etikett verbleiben. Der digitale Produktpass und die digitale Kennzeichnung bilden somit zwei getrennte Elemente der künftigen Informationsbereitstellung.   

Neue Produktformen und Vertriebswege 

Die Verordnung berücksichtigt zudem Produkt- und Vertriebskonzepte, die im bisherigen Rechtsrahmen nicht oder nur teilweise erfasst waren. Hierzu zählen insbesondere Detergenzien mit absichtlich zugesetzten Mikroorganismen, für die spezifische Anforderungen unter anderem an Sicherheit, Haltbarkeit und Kennzeichnung vorgesehen sind. Ebenfalls neu sind ausdrückliche Regelungen für den Nachfüllverkauf von Detergenzien. Auch für den Fernabsatz gelten zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung der erforderlichen Produktinformationen.  

Umweltanforderungen werden schrittweise erweitert

Bei der biologischen Abbaubarkeit bleiben die bestehenden Anforderungen für Tenside grundsätzlich erhalten. Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich schrittweise auf weitere Bestandteile von Detergenzien erweitert. Ab dem 23. März 2032 gelten Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit auch für Folien beziehungsweise Polymere in Folien. Ab dem 23. März 2034 werden bestimmte weitere absichtlich zugesetzte organische Stoffe einbezogen.

Frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten

Die neue Verordnung (EU) 2026/405 entwickelt den bestehenden Rechtsrahmen insbesondere bei Verantwortlichkeiten, Kennzeichnung, digitalen Produktinformationen sowie neuen Produkt- und Vertriebskonzepten weiter. Unternehmen sollten die Übergangszeit nutzen, um ihr Produktportfolio zu überprüfen und Produktdaten, Dokumentation sowie relevante Prozesse frühzeitig an die neuen Anforderungen anzupassen. 

Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Pflichten und Möglichkeiten im Rahmen der Detergenzien-Verordnung.

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